Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

995 
tigten zur Wahl des bürgerlichen Bürgermeisters, 
wenn eine solche vorzunehmen ist. Sind mehrere 
zu wählen, so finden gesonderte Wahlgänge statt. 
Die Gewählten sind nach Vorschrift des 
Art. 191 mit ihrer Erklärung über Annahme 
oder Ablehnung zu vernehmen, worauf im 
Falle begründeter Ablehnung ungesäu t eine 
neue Wahl stattzufinden hat. 
Artikel 194. 
Auf diese Wahl folgt jene der rechtskundi- 
gen Bürgermeister und Magistratsräthe. Für 
jede dieser Stellen findet eine besondere Wahl- 
handlung statt. " 
Artikel 195. 
Bürgermeister und Magistratsräthe werden 
in einer von dem Wahlcommissär anberaumten 
Wahlversammlung, wozu sämmtliche stimmbe- 
rechtigte Gemeindebevollm chtigte zu laden sind, 
durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Die Giltigkeit des Wahlactes erfordert, daß 
mindestens zwei Drittheile der Stimmberech- 
tigten ihre Stimmen wirklich abgegeben haben. 
Werden Bürgermeister oder rechtskundige 
Magistratsräthe aus den bürgerlichen Magi- 
stratsräthen erwählt, so sind die Stellen der 
letzteren durch eine neue Wahl zu besetzen. 
Fällt die Wahl zum Bürgermeister oder 
rechtskundigen Magistratsrathe auf eine Per- 
son, welche sich zu einem bürgerlichen Ma- 
gistratsrathe in dem in Art. 192 Abs. III 
996 
erwähnten Verwandtschafts= oder Schwäger- 
schafts-Verhältnisse befindet, so ist letzterer 
zum Austritte aus dem Magistrate verpflichtet 
und dessen Stelle durch Neuwahl zu besetzen. 
Werden als Bürgermeister oder rechtskun- 
diger Magistratsrath Personen gewählt, welche 
zu einem der vorhandenen Bürgermeister oder 
rechtskundigen Magistratsräthe in dem be- 
zeichneten Verhältnisse stehen, so ist die Wahl 
ungiltig. 
Artikel 196. 
Nach Beendigung der Wahlen werden die 
Wahlacten mit einer Uebersicht des gesamm- 
ten Bestandes des Magistrats, der Gemeinde- 
bevollmächtigten und der Ersatzmänner durch 
den Wahlcommissär an die vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde eingesendet. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat 
nach Prüfung der Wahlacten, wenn kein Grund 
zur Versagung der Bestätigung vorliegt, die 
gewählten Bürgermeister und rechtskundigen 
Magistratsräthe zu bestätigen und deren Ein- 
weisung und Verpflichtung anzuordnen. 
Wird eine Nichtigkeit der Wahl erkannt, 
so ist dieselbe in einer mit Entscheidungs- 
gründen versehenen Entschließung auszusprechen 
und vorbehaltlich der Beschwerde die Vor- 
nahme einer neuen Wahl anzuordnen. 
Als Nichtigkeitsgründe sind bei obiger Prü- 
sung von Amtswegen nur zu berücksichtigen: 
a) wenn eine nicht wählbare Person ge- 
wählt wurde;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.