Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zu besetzen. Befindet sich der erwählte Bür- 
germeister in dem bezeichneten Verhältnisse 
zu dem Beigeordneten, so ist dieser zum Aus- 
tritte verpflichtet und dessen Stelle durch Neu- 
wahl zu besetzen. 
Die geschlossenen Wahlacten werden durch 
den Wahlcommissär der vorgesetzten Verwal- 
tungsbehörde vorgelegt, welche nach Art. 196 
Abs. II bis IV weiter zu verfahren hat. Be- 
züglich des Beschwerderechts der Gemeinde- 
bürger finden die Bestimmungen des Art. 196 
Abs. V Anwendung. 
Artikel 198. 
In den zu einer Bürgermeisterei vereinigten 
Gemeinden hat jede Gemeinde für sich die 
Wahlen des Beigeordneten, der Bevollmäch- 
tigten und der Ersatzmänner zu vollzichen. 
Nach Vollendung dieser Wahlen findet die 
Wahl des gemeinsamen Bürgermeisters durch 
die in eine Wahlversammlung zu vereini- 
genden Gemeindeausschüsse nach absoluter 
Stimmenmehrheit statt. Wählbar für diese 
Stelle sind alle zu Gemeindcämtern wähl- 
baren Gemeindebürger des Bürgermeisterei- 
bezirkes. 
Die Giltigkeit des Wahlactes erfordert, 
daß mindestens zwei Drittheile der Stimm- 
berechtigten ihre Stimmen wirklich abgegeben 
haben. Ist jedoch die Wahl zweimal durch 
Nichterscheinen der erforderlichen Zahl ron 
Stimmberechtigten vereitelt worden, so können 
1000 
bei der dritten Wahlversammlung die wirklich 
Erschienenen durch absolute Stimmenmehrheit 
eine giltige Wahl vornehmen. 
Wird als Bürgermeister ein Beigeordneter 
der vereinigten Gemeinden erwählt, so ist dessen 
Stelle durch Neuwahl zu besetzen. 
Wird als Bürgermeister ein Gemeindebe- 
vollmächtigter der vereinigten Gemeinden ge- 
wählt, so ist dessen Stelle durch Eintritt des 
Ersatzmannes zu besetzen. 
Ist der erwählte Bürgermeister it einem 
Mitglicde des Gemeindeausschusses einer der 
vereinigten Gemeinden in der in Art. 192 
Abs. III bezeichneten Weise verwandt oder ver- 
schwägert, so ist letzteres zum Austritte ver- 
pflichtet und dessen Stelle nach Vorschrift des 
Abs. IV oder V zu besetzen. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des 
Art. 197 Abs. III, IV und VI zur Anwen- 
dung. 
Vierter Abschnitt. 
Wahlen in den zu einer Gemeinde 
vereinigten Ortschaften. 
Artikel 199. 
In den Fällen des Art. 153 werden die 
Ortspfleger und Ortsausschüsse von sechs zu 
sechs Jahren unter Leitung des Bürgermeisters 
mit Zuziehung des Gemeindeschreibers in di- 
recter Wahl mittelst mündlicher oder schrift-
	        
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