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zu besetzen. Befindet sich der erwählte Bür-
germeister in dem bezeichneten Verhältnisse
zu dem Beigeordneten, so ist dieser zum Aus-
tritte verpflichtet und dessen Stelle durch Neu-
wahl zu besetzen.
Die geschlossenen Wahlacten werden durch
den Wahlcommissär der vorgesetzten Verwal-
tungsbehörde vorgelegt, welche nach Art. 196
Abs. II bis IV weiter zu verfahren hat. Be-
züglich des Beschwerderechts der Gemeinde-
bürger finden die Bestimmungen des Art. 196
Abs. V Anwendung.
Artikel 198.
In den zu einer Bürgermeisterei vereinigten
Gemeinden hat jede Gemeinde für sich die
Wahlen des Beigeordneten, der Bevollmäch-
tigten und der Ersatzmänner zu vollzichen.
Nach Vollendung dieser Wahlen findet die
Wahl des gemeinsamen Bürgermeisters durch
die in eine Wahlversammlung zu vereini-
genden Gemeindeausschüsse nach absoluter
Stimmenmehrheit statt. Wählbar für diese
Stelle sind alle zu Gemeindcämtern wähl-
baren Gemeindebürger des Bürgermeisterei-
bezirkes.
Die Giltigkeit des Wahlactes erfordert,
daß mindestens zwei Drittheile der Stimm-
berechtigten ihre Stimmen wirklich abgegeben
haben. Ist jedoch die Wahl zweimal durch
Nichterscheinen der erforderlichen Zahl ron
Stimmberechtigten vereitelt worden, so können
1000
bei der dritten Wahlversammlung die wirklich
Erschienenen durch absolute Stimmenmehrheit
eine giltige Wahl vornehmen.
Wird als Bürgermeister ein Beigeordneter
der vereinigten Gemeinden erwählt, so ist dessen
Stelle durch Neuwahl zu besetzen.
Wird als Bürgermeister ein Gemeindebe-
vollmächtigter der vereinigten Gemeinden ge-
wählt, so ist dessen Stelle durch Eintritt des
Ersatzmannes zu besetzen.
Ist der erwählte Bürgermeister it einem
Mitglicde des Gemeindeausschusses einer der
vereinigten Gemeinden in der in Art. 192
Abs. III bezeichneten Weise verwandt oder ver-
schwägert, so ist letzteres zum Austritte ver-
pflichtet und dessen Stelle nach Vorschrift des
Abs. IV oder V zu besetzen.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des
Art. 197 Abs. III, IV und VI zur Anwen-
dung.
Vierter Abschnitt.
Wahlen in den zu einer Gemeinde
vereinigten Ortschaften.
Artikel 199.
In den Fällen des Art. 153 werden die
Ortspfleger und Ortsausschüsse von sechs zu
sechs Jahren unter Leitung des Bürgermeisters
mit Zuziehung des Gemeindeschreibers in di-
recter Wahl mittelst mündlicher oder schrift-