Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zuvor schon nutzungsberechtigten juristischen 
Personen oder privatrechtlichen Vereinigungen 
der Lauf der fünfundzwanzigjährigen Frist. 
Personen, welche an die Gemeinde früher 
eine Insassen= oder Beisassen-Gebühr bezahlt 
haben, oder welchen dieselbe von der Gemeinde 
erlassen worden ist, können bei Erwerbung 
des Bürgerrechts in dieser Gemeinde den be- 
zahlten oder nachgelassenen Betrag von der 
betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug 
bringen. Auf diese Personen findet die Be- 
stimmung des Art. 17 Abs. I keine Anwendung. 
Artikel 202. 
Bei Berechnung des in Art. 17 Abs. 1 
bezeichneten Zeitraumes kommt die vor dem 
1. Juli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betracht. 
Artikel 203. 
Wo im gegenwärtigen Gesetze die Seelen- 
zahl der Gemeinden berücksichtigt wird, ist 
diese nach dem Ergebnisse der in den Zoll- 
vereinsstaaten vorgenommenen letzten Volks- 
zählung unter Einrechnung der Civil= wie 
der Militär-Bevölkerung zu bemessen. 
Artikel 204. 
An den erworbenen Dienstesrechten rechts- 
kundiger Bürgermeister und Magistratsräthe, 
technischer Bauräthe und sonstiger Gemeinde-= 
bediensteter wird nichts geändert. Rechtskun- 
kundige Bürgermeister und Magistratsräthe 
ohne definitive Anstellung erfüllen die für ihr 
Amt bestimmte Functionsperiode. 
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Artikel 205. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 
1869 in den Landestheilen rechts des Rheines 
in Wirksamkeit. Die an diesem Tage be- 
stchenden Gemeindebehörden bleiben jedoch bis 
zum 1. Januar 1870 in Thätigkeit und 
üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwär- 
tigen Gesetzes. 
Die in diesem Gesetze angeordneten Organe 
der Gemeindeverwaltung und Gemeindever- 
tretung werden in den Monaten November 
und Dezember 1869 gewählt. Die Ge- 
meindebevollmächtigten in den Gemeinden mit 
städtischer Verfassung beginnen ihre Thätigkeit 
sofort, nachdem sie gewählt sind, die neu- 
gebildeten Gemeindeverwaltungen mit 
1. Januar 1870. 
dem 
Artikel 206. 
Am 1. Juli 1869 erlöschen: 
1) Die Verordnung vom 17. Mai 1818 
die künftige Verfassung und Verwal- 
tung der Gemeinden im Königreiche betr.; 
2) das Gesetz vom 1. Juli 1834 die 
Revision dieser Verordnung betr.; 
3) die Gemeindewahlordnung vom 5. Au- 
gust 1818; 
4) das Gesetz vom 22. Juli 1819 die 
Umlagen für Gemeindebedürfnisse betr.; 
5) alle sonstigen entgegenstehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen und alle auf 
die Gemeindeverwaltung bezüglichen
	        
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