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zuvor schon nutzungsberechtigten juristischen
Personen oder privatrechtlichen Vereinigungen
der Lauf der fünfundzwanzigjährigen Frist.
Personen, welche an die Gemeinde früher
eine Insassen= oder Beisassen-Gebühr bezahlt
haben, oder welchen dieselbe von der Gemeinde
erlassen worden ist, können bei Erwerbung
des Bürgerrechts in dieser Gemeinde den be-
zahlten oder nachgelassenen Betrag von der
betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug
bringen. Auf diese Personen findet die Be-
stimmung des Art. 17 Abs. I keine Anwendung.
Artikel 202.
Bei Berechnung des in Art. 17 Abs. 1
bezeichneten Zeitraumes kommt die vor dem
1. Juli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betracht.
Artikel 203.
Wo im gegenwärtigen Gesetze die Seelen-
zahl der Gemeinden berücksichtigt wird, ist
diese nach dem Ergebnisse der in den Zoll-
vereinsstaaten vorgenommenen letzten Volks-
zählung unter Einrechnung der Civil= wie
der Militär-Bevölkerung zu bemessen.
Artikel 204.
An den erworbenen Dienstesrechten rechts-
kundiger Bürgermeister und Magistratsräthe,
technischer Bauräthe und sonstiger Gemeinde-=
bediensteter wird nichts geändert. Rechtskun-
kundige Bürgermeister und Magistratsräthe
ohne definitive Anstellung erfüllen die für ihr
Amt bestimmte Functionsperiode.
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Artikel 205.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli
1869 in den Landestheilen rechts des Rheines
in Wirksamkeit. Die an diesem Tage be-
stchenden Gemeindebehörden bleiben jedoch bis
zum 1. Januar 1870 in Thätigkeit und
üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwär-
tigen Gesetzes.
Die in diesem Gesetze angeordneten Organe
der Gemeindeverwaltung und Gemeindever-
tretung werden in den Monaten November
und Dezember 1869 gewählt. Die Ge-
meindebevollmächtigten in den Gemeinden mit
städtischer Verfassung beginnen ihre Thätigkeit
sofort, nachdem sie gewählt sind, die neu-
gebildeten Gemeindeverwaltungen mit
1. Januar 1870.
dem
Artikel 206.
Am 1. Juli 1869 erlöschen:
1) Die Verordnung vom 17. Mai 1818
die künftige Verfassung und Verwal-
tung der Gemeinden im Königreiche betr.;
2) das Gesetz vom 1. Juli 1834 die
Revision dieser Verordnung betr.;
3) die Gemeindewahlordnung vom 5. Au-
gust 1818;
4) das Gesetz vom 22. Juli 1819 die
Umlagen für Gemeindebedürfnisse betr.;
5) alle sonstigen entgegenstehenden ge-
setzlichen Bestimmungen und alle auf
die Gemeindeverwaltung bezüglichen