Verordnungen, Vollzugsinstructionen
und generalisirten Entschließungen,
insbesondere auch die in einzelnen
Landestheilen bestehenden Gesetze und
Vorschriften in Bezug auf die Ein-
führung von Verbrauchs= und an-
deren örtlichen Abgaben, sowie die
bisherigen Bestimmungen über die
ausnahmsweise bestehende Zuständig-
keit der Polizeibehörden zur Abur-
theilung der Defraudationen an ge-
meindlichen Brückenzöllen, Pflaster-
zöllen, Marktgefällen und ähnlichen
örtlichen Abgaben; ferner dic in den
einzelnen Landestheilen giltigen Vor-
schriften über die Nothwendigkeit eines
Streitconsenses oder einer Proceßer-
mächtigung bei Rechtsstreiten der Ge-
meinden und der von den letzteren
verwalteten Stiftungen.
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1) die abweichenden Bestimmungen der
Gesetze vom 12. März 1850 den
Ersatz des bei Aufläufen entstandenen
Schadens betr., vom 30. März 1850
die Ausübung der Jagd betr., und
vom 25. Juli 1850 die Eingquartie-
rungs= und Vorspannslasten betr.;
2) Art. 5 des Gesetzes vom 22. Juli
1819 die Gemeindeumlagen betr.;
3) die 9§ 59 Abs. III bis V und 94
Abs. V bis VIII des revidirten Ge-
meindcedicts, sowie dic in den ein-
zelnen Landestheilen bestehenden Be-
stimmungen und Zuständigkeiten in
Bezug auf die Verwaltung des Kir-
chenvermögens und die Befriedigung
der Cultusbedürfnisse.
Die in Gemäßheit des H 59 Abs. III
und § 94 Abs. V des revidirten Gemeinde-
edicto gebildeten Kirchenverwaltungen sind be-
Aufrecht erhalten bleiben jedech bis auf rechtigt, die Rirchengemeinde in allen recht-
Weiterco: lichen Beziehungen zu vertreten.
Gegeben München, den 29. April 1869.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh.
von Lutz. von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.