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weffenden Heimatgebühr Anspruch, wenn sie
seit zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt
und innerhalb dieser Frist eine in der Ge-
meinde angelegte Steuer und die sie treffenden
Gemeindeabgaben entrichtet haben.
Die Gemeinde ist jevoch zur Versagung
des Bürgerrechts befugt:
a) wenn der Bewerber innerhalb der seiner
Bewerbung vorausgehenden zwei Jahre
eine Unterstützung aus Mitteln der
öffentlichen Armenpflege nachgesucht
oder erhalten hat;
wenn er wegen eines Verbrechens oder
wegen Vergehens des Diebstahls, der
Unterschlagung, des Betrugs, der Heh-
lerei oder der Fälschung verurtheilt
worden ist oder in Folge rechtskräftiger
Verurtheilung wegen eines anderen
Vergehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
keiten oder einzelne derselben verloren
hat, so lange nicht vollständige Re-
habilitation erfolgt ist;
ro
wenn gegen ihn durch rechtskräftiges
richterliches Urtheil die Zulässigkeit
der Verwahrung in einer Polizeian=
stalt oder der Stellung unter Polizei-
aufsicht ausgesprochen war und er sich
von dem Zeitpunkte an, wo die ver-
haͤngte Maßregel beendigt oder deren
Zulässigkeit erloschen ist, nicht min-
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desteus zwei Jahre vor der Bewerbung
klaglos verhalten hat;
d) wenn er zur Zeit der Bewerbung einer
strafrechtlichen Verfolgung wegen Ver-
brechens over wegen einer strafbaren
Handlung unterliegt, wegen welcher
der Verlust der im Strafgesetzbuche
Art. 28 bezeichneten Rechte oder eines
Theiles derselben oder die Zulässigkeit
der Verwahrung in einer Polizeian-
stalt oder der Stellung unter Polizei-
aufsicht ausgesprochen werden kann;
wenn er die Straffolge des Verlustes
eines öffentlichen Dienstes durch rich-
terliches Urtheil verwirkt hat und
nach Beendigung des Strafvollzuges
nicht zwei Jahre verflossen sind;
t) wenn er einem gerichtlichen Verfahren
wegen Verhängung der Curatel unter-
liegt;
wenn gegen ihn ein gerichtliches Gant-
verfahren eröffnet wurde, so lange
dieses Verfahren nicht beendigt ist.
Ueber die Verleihung des Bürgerrechtes
auf Grund vorstehender Bestimmungen be-
schließt der Gemeinderath.
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Artikel 12.
Abgesehen von der Vorbedingung der
Heimatberechtigung in einer Gemeinde der
rechtsrheinischen Landestheile haben unter
den Voraussetzungen des Art. 11 auch Aus-