Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1015 
weffenden Heimatgebühr Anspruch, wenn sie 
seit zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt 
und innerhalb dieser Frist eine in der Ge- 
meinde angelegte Steuer und die sie treffenden 
Gemeindeabgaben entrichtet haben. 
Die Gemeinde ist jevoch zur Versagung 
des Bürgerrechts befugt: 
a) wenn der Bewerber innerhalb der seiner 
Bewerbung vorausgehenden zwei Jahre 
eine Unterstützung aus Mitteln der 
öffentlichen Armenpflege nachgesucht 
oder erhalten hat; 
wenn er wegen eines Verbrechens oder 
wegen Vergehens des Diebstahls, der 
Unterschlagung, des Betrugs, der Heh- 
lerei oder der Fälschung verurtheilt 
worden ist oder in Folge rechtskräftiger 
Verurtheilung wegen eines anderen 
Vergehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig- 
keiten oder einzelne derselben verloren 
hat, so lange nicht vollständige Re- 
habilitation erfolgt ist; 
ro 
wenn gegen ihn durch rechtskräftiges 
richterliches Urtheil die Zulässigkeit 
der Verwahrung in einer Polizeian= 
stalt oder der Stellung unter Polizei- 
aufsicht ausgesprochen war und er sich 
von dem Zeitpunkte an, wo die ver- 
haͤngte Maßregel beendigt oder deren 
Zulässigkeit erloschen ist, nicht min- 
1016 
desteus zwei Jahre vor der Bewerbung 
klaglos verhalten hat; 
d) wenn er zur Zeit der Bewerbung einer 
strafrechtlichen Verfolgung wegen Ver- 
brechens over wegen einer strafbaren 
Handlung unterliegt, wegen welcher 
der Verlust der im Strafgesetzbuche 
Art. 28 bezeichneten Rechte oder eines 
Theiles derselben oder die Zulässigkeit 
der Verwahrung in einer Polizeian- 
stalt oder der Stellung unter Polizei- 
aufsicht ausgesprochen werden kann; 
wenn er die Straffolge des Verlustes 
eines öffentlichen Dienstes durch rich- 
terliches Urtheil verwirkt hat und 
nach Beendigung des Strafvollzuges 
nicht zwei Jahre verflossen sind; 
t) wenn er einem gerichtlichen Verfahren 
wegen Verhängung der Curatel unter- 
liegt; 
wenn gegen ihn ein gerichtliches Gant- 
verfahren eröffnet wurde, so lange 
dieses Verfahren nicht beendigt ist. 
Ueber die Verleihung des Bürgerrechtes 
auf Grund vorstehender Bestimmungen be- 
schließt der Gemeinderath. 
2 
Artikel 12. 
Abgesehen von der Vorbedingung der 
Heimatberechtigung in einer Gemeinde der 
rechtsrheinischen Landestheile haben unter 
den Voraussetzungen des Art. 11 auch Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.