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länder, welche die nach den Gesetzen ihres
Landes erforderliche Auswanderungsbewilli-
gung beigebracht haben, Anspruch auf Ver-
leihung des Bürgerrechtes. Die Staatsre-
gierung ist jedoch berechtigt, für Angehörige
jener auswärtigen Staaten, in welchen die
Bürgerrechtserwerbung bayerischer Staatsan-
gehöriger weitergehenden Beschränkungen un-
terworfen ist, im Verordnungswege dieselben
Beschränkungen festzusetzen.
Wird das Bürgerrecht auf Grund gegen-
wärtigen Artikels an einen Ausländer ver-
liehen, so erwirbt derselbe durch den bewil-
ligenden Beschluß, für welchen die Bestäti-
gung der vorgesetzten Districtsverwaltungs-
behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische
Indigenat.
Artikel 13.
Volljährige selbständige in einer anderen
bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Män-
ner, welche seit fünf Jahren in der Gemeinde
wohnen und daselbst mit Grund-, Haus-
oder Gewerbe = Steuer im Gesammtbetrage
von mindestens drel Gulden angelegt sind,
können durch Beschluß des Gemeinderathes
zur Erwerbung des Bürgerrechtes und Be-
zahlung der Heimatgebühr angehalten werden.
Artikel 14.
Das Böürgerrecht erlischt mit dem Verluste
des Heimatrechtes; Personen, welche das letz-
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tere später wieder erwerben, sind jedoch von
der Cntrichtung einer Helmatgebühr befreit.
Die Ausübung des Bürgerrechtes ruht:
1) wenn ein Bürger selinen Wohnsitz in
eine andere Gemeinde verlegt;
2) wenn er nicht mehr mit einer directen
Steuer in der Gemeinde angelegt ist;
3) wenn er nicht mehr als selbständig zu
erachten ist.
Die Befugniß zur Ausübung des Bürger-
rechtes tritt kraft des Gesetzes wieder ein, so-
bald das Hinderniß dieser Ausübung weg-
gefallen ist.
Artikel 15.
Wenn ein in Anwendung des Art. 13
aufgenommener Bürger binnen zwei Jahren
nach Erwerbung des Bürgerrechtes aus der
Gemeinde wegzieht und das Heimatrecht für
sich und seine Familienangehbdrigen in einer
anderen Gemeinde erwirkt, so hat er Anspruch
auf Rückersatz der Hälfte der bezahlten Hei-
matgebühr.
Artikel 16.
Jeder Gemeindebürger genleßt das Recht
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes:
1) bei der Berathung und Abstlmmung
über Gemeindeangelegenheiten mitzu-
wirken;
2) zu Gemeindeämtern zu wählen und
gewählt zu werden.