Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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länder, welche die nach den Gesetzen ihres 
Landes erforderliche Auswanderungsbewilli- 
gung beigebracht haben, Anspruch auf Ver- 
leihung des Bürgerrechtes. Die Staatsre- 
gierung ist jedoch berechtigt, für Angehörige 
jener auswärtigen Staaten, in welchen die 
Bürgerrechtserwerbung bayerischer Staatsan- 
gehöriger weitergehenden Beschränkungen un- 
terworfen ist, im Verordnungswege dieselben 
Beschränkungen festzusetzen. 
Wird das Bürgerrecht auf Grund gegen- 
wärtigen Artikels an einen Ausländer ver- 
liehen, so erwirbt derselbe durch den bewil- 
ligenden Beschluß, für welchen die Bestäti- 
gung der vorgesetzten Districtsverwaltungs- 
behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische 
Indigenat. 
Artikel 13. 
Volljährige selbständige in einer anderen 
bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Män- 
ner, welche seit fünf Jahren in der Gemeinde 
wohnen und daselbst mit Grund-, Haus- 
oder Gewerbe = Steuer im Gesammtbetrage 
von mindestens drel Gulden angelegt sind, 
können durch Beschluß des Gemeinderathes 
zur Erwerbung des Bürgerrechtes und Be- 
zahlung der Heimatgebühr angehalten werden. 
Artikel 14. 
Das Böürgerrecht erlischt mit dem Verluste 
des Heimatrechtes; Personen, welche das letz- 
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tere später wieder erwerben, sind jedoch von 
der Cntrichtung einer Helmatgebühr befreit. 
Die Ausübung des Bürgerrechtes ruht: 
1) wenn ein Bürger selinen Wohnsitz in 
eine andere Gemeinde verlegt; 
2) wenn er nicht mehr mit einer directen 
Steuer in der Gemeinde angelegt ist; 
3) wenn er nicht mehr als selbständig zu 
erachten ist. 
Die Befugniß zur Ausübung des Bürger- 
rechtes tritt kraft des Gesetzes wieder ein, so- 
bald das Hinderniß dieser Ausübung weg- 
gefallen ist. 
Artikel 15. 
Wenn ein in Anwendung des Art. 13 
aufgenommener Bürger binnen zwei Jahren 
nach Erwerbung des Bürgerrechtes aus der 
Gemeinde wegzieht und das Heimatrecht für 
sich und seine Familienangehbdrigen in einer 
anderen Gemeinde erwirkt, so hat er Anspruch 
auf Rückersatz der Hälfte der bezahlten Hei- 
matgebühr. 
Artikel 16. 
Jeder Gemeindebürger genleßt das Recht 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes: 
1) bei der Berathung und Abstlmmung 
über Gemeindeangelegenheiten mitzu- 
wirken; 
2) zu Gemeindeämtern zu wählen und 
gewählt zu werden.
	        
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