1043
ordnen. Bis die in Folge derselben neu
Gewählten in ihr Amt eingewiesen sind,
haben die Austretenden ihre Function fort-
zusetzen.
Artikel 59.
Der nothwendige Austritt hat wegen Ver-
lustes der die Wählbarkeit bedingenden Ei-
genschaften oder wegen solcher Verhältnisse
zu erfolgen, welche die Fortführung des
Amtes unmöglich machen.
Ueber den auf Grund des gegenwärtigen
Artikels stattfindenden nothwendigen Aus-
tritt hat der Gemeinderath vorbehaltlich der
Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungs-
behörde zu beschließen.
Artikel 60.
Bürger eister, Adjuncten, Gemeinderäthe
und Gemeindebedienstete, welche wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb-
stahls, der Unterschlagung, des Betruges, der
Hehlerel, der Fälschung oder der Sittlich-
keitsverletzung vor ein Strafgericht verwiesen
oder im Falle der directen Ladung erstin-
stanzlich verurtheilt sind, unterliegen für die
Dauer des weiteren Strafverfahrens der
Suspension vom Amte, welche in Bezug auf
Bürgermeister und Adjuncten die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde, in Bezug auf Gemein-
deräthe und Gemeinvebedienstete der Bürger-
meister in Vollzug zu setzen hat.
1044
Artikel 61.
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und
Adjuncten werden durch Verordnung be-
stimmt.
Artikel 62.
Dem Bürgermeister ist es überlassen, ent-
weder gegen angemessene Cutschädigung für
Herstellung der nöthigen schriftlichen Arbei-
ten unmittelbar Sorge zu tragen oder einen
elgenen Gemeindeschreiber zu ernennen. Der
letztere kann durch Dienstvertrag, jevoch höch-
steus auf die Dauer der Functionszelt des
Bürgermeisters aufgenommen werden und hat
im Gemeinderathe eine berathende Stimme.
Größere Gemeinden können zur Besorgung
des Bauwesens eigene Techniker aufstellen,
welchen in den betreffenden technischen Fra-
gen eine berathende Stimme im Gemeinde-
rath zukommt.
Außerdem haben die Gemelnden das sonst
nothwendige Dienstpersonal aufzustellen.
Die Dienstkleidung der zu polizeillchen
Verrichtungen verwendeten Gemelndebedienste-
ten wird durch Verordnung bestimmt.
II. Wirkungskreis des Gemeinde-
rathes.
A. Elgentliche Gemeindeangelegenbeiten.
Artikel 63.
Vorstand des Gemeinderathes ist der Bür-
germeister.