Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ordnen. Bis die in Folge derselben neu 
Gewählten in ihr Amt eingewiesen sind, 
haben die Austretenden ihre Function fort- 
zusetzen. 
Artikel 59. 
Der nothwendige Austritt hat wegen Ver- 
lustes der die Wählbarkeit bedingenden Ei- 
genschaften oder wegen solcher Verhältnisse 
zu erfolgen, welche die Fortführung des 
Amtes unmöglich machen. 
Ueber den auf Grund des gegenwärtigen 
Artikels stattfindenden nothwendigen Aus- 
tritt hat der Gemeinderath vorbehaltlich der 
Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde zu beschließen. 
Artikel 60. 
Bürger eister, Adjuncten, Gemeinderäthe 
und Gemeindebedienstete, welche wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb- 
stahls, der Unterschlagung, des Betruges, der 
Hehlerel, der Fälschung oder der Sittlich- 
keitsverletzung vor ein Strafgericht verwiesen 
oder im Falle der directen Ladung erstin- 
stanzlich verurtheilt sind, unterliegen für die 
Dauer des weiteren Strafverfahrens der 
Suspension vom Amte, welche in Bezug auf 
Bürgermeister und Adjuncten die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde, in Bezug auf Gemein- 
deräthe und Gemeinvebedienstete der Bürger- 
meister in Vollzug zu setzen hat. 
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Artikel 61. 
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und 
Adjuncten werden durch Verordnung be- 
stimmt. 
Artikel 62. 
Dem Bürgermeister ist es überlassen, ent- 
weder gegen angemessene Cutschädigung für 
Herstellung der nöthigen schriftlichen Arbei- 
ten unmittelbar Sorge zu tragen oder einen 
elgenen Gemeindeschreiber zu ernennen. Der 
letztere kann durch Dienstvertrag, jevoch höch- 
steus auf die Dauer der Functionszelt des 
Bürgermeisters aufgenommen werden und hat 
im Gemeinderathe eine berathende Stimme. 
Größere Gemeinden können zur Besorgung 
des Bauwesens eigene Techniker aufstellen, 
welchen in den betreffenden technischen Fra- 
gen eine berathende Stimme im Gemeinde- 
rath zukommt. 
Außerdem haben die Gemelnden das sonst 
nothwendige Dienstpersonal aufzustellen. 
Die Dienstkleidung der zu polizeillchen 
Verrichtungen verwendeten Gemelndebedienste- 
ten wird durch Verordnung bestimmt. 
II. Wirkungskreis des Gemeinde- 
rathes. 
A. Elgentliche Gemeindeangelegenbeiten. 
Artikel 63. 
Vorstand des Gemeinderathes ist der Bür- 
germeister.
	        
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