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Er sorgt für örtliche Bekanntmachung der
den Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden
Gesetze, Verordnungen und Erlasse und so-
weit er hiezu gesetzlich verpflichtet ist, für
den Vollzug.
Ihm liegt ob die Führung, beziehungs-
weise Bewahrung
a) der Civilstands-Register,
b) der Beschreibung der Gemeindegrenzen,
der Rechte und Gerechtigkeiten der
Gemeinde,
c) der Gemeinde-Grundsteuer-Katasteraus-
züge und des Gemeindeplanes,
4) des Inventars über alles bewegliche
Vermögen der Gemeinde, der Feuer-
löschgeräthschaften u. dgl.,
e) der Beitragsrollen für die Gemeinde-
umlagen,
s) des Verzeichnisses der Gemeindebürger
und der Heimatberechtigten,
8) der Wahllisten und der Urlisten für
die Wahl der Geschwornen.
Er hat für die ordnungsmäßige Erhaltung
der Gemeinderegistratur, insbesondere für die
Aufbewahrung der Gemeinde= und Stiftungs-
rechnungen nebst Belegen zu sorgen.
Ihm kommt zunächst die Ueberwachung
des Kasse= und Rechnungswesens der Ge-
meinde und der Stiftungen zu.
Er hat in Bezug auf die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten die Beschlußfassung
des Gemeinderathes, in Fällen, wo dies ge-
setzlich erforderlich ist, dle Beschlußfassung der
Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu
leiten und für den Vollzug der gefaßten Be-
schlüsse zu sorgen.
Artikel 64.
Der Gemeinderath stellt das Dienstper-
sonal, dessen Ernennung nicht dem Bürger-
meister oder einer andern Behörde zusteht,
in widerruflicher Weise an und bestimmt
dessen Functionsgehalt.
Er beschließt über die dem Bürgermeister
für Herstellung der schriftlichen Arbeiten zu
gewährende Entschädigung, falls derselbe diese
Arbeiten selbst übernommen hat.
Er hat die den Verwaltern des Stiftungs-
vermögens, soferne dieselben für ihre Func-
tionen nicht einen bestimmten Gehalt be-
ziehen, zu gewährende Entschädigung festzu-
setzen, ebenso den Gehalt der vom Bürger-
meister zu ernennenden Angestellten zu be-
stimmen.
Artikel 65.
Die Gemeindeeinnehmereien haben fortzu-
bestehen. Die Gemeinderäthe derjenigen Ge-
meinden, deren gewöhnliche Einkünfte nach
dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre den
Betrag von zwanzigtausend Gulden jährlich
überschreiten, haben das Recht, einen be-
sonderen Gemeindeelnnehmer aus der Relhe
der geprüften Einnehmereiadspiranten aufzu-
stellen, und dessen Gehalt festzusetzen, welcher
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