Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Er sorgt für örtliche Bekanntmachung der 
den Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden 
Gesetze, Verordnungen und Erlasse und so- 
weit er hiezu gesetzlich verpflichtet ist, für 
den Vollzug. 
Ihm liegt ob die Führung, beziehungs- 
weise Bewahrung 
a) der Civilstands-Register, 
b) der Beschreibung der Gemeindegrenzen, 
der Rechte und Gerechtigkeiten der 
Gemeinde, 
c) der Gemeinde-Grundsteuer-Katasteraus- 
züge und des Gemeindeplanes, 
4) des Inventars über alles bewegliche 
Vermögen der Gemeinde, der Feuer- 
löschgeräthschaften u. dgl., 
e) der Beitragsrollen für die Gemeinde- 
umlagen, 
s) des Verzeichnisses der Gemeindebürger 
und der Heimatberechtigten, 
8) der Wahllisten und der Urlisten für 
die Wahl der Geschwornen. 
Er hat für die ordnungsmäßige Erhaltung 
der Gemeinderegistratur, insbesondere für die 
Aufbewahrung der Gemeinde= und Stiftungs- 
rechnungen nebst Belegen zu sorgen. 
Ihm kommt zunächst die Ueberwachung 
des Kasse= und Rechnungswesens der Ge- 
meinde und der Stiftungen zu. 
Er hat in Bezug auf die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten die Beschlußfassung 
des Gemeinderathes, in Fällen, wo dies ge- 
setzlich erforderlich ist, dle Beschlußfassung der 
Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu 
leiten und für den Vollzug der gefaßten Be- 
schlüsse zu sorgen. 
Artikel 64. 
Der Gemeinderath stellt das Dienstper- 
sonal, dessen Ernennung nicht dem Bürger- 
meister oder einer andern Behörde zusteht, 
in widerruflicher Weise an und bestimmt 
dessen Functionsgehalt. 
Er beschließt über die dem Bürgermeister 
für Herstellung der schriftlichen Arbeiten zu 
gewährende Entschädigung, falls derselbe diese 
Arbeiten selbst übernommen hat. 
Er hat die den Verwaltern des Stiftungs- 
vermögens, soferne dieselben für ihre Func- 
tionen nicht einen bestimmten Gehalt be- 
ziehen, zu gewährende Entschädigung festzu- 
setzen, ebenso den Gehalt der vom Bürger- 
meister zu ernennenden Angestellten zu be- 
stimmen. 
Artikel 65. 
Die Gemeindeeinnehmereien haben fortzu- 
bestehen. Die Gemeinderäthe derjenigen Ge- 
meinden, deren gewöhnliche Einkünfte nach 
dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre den 
Betrag von zwanzigtausend Gulden jährlich 
überschreiten, haben das Recht, einen be- 
sonderen Gemeindeelnnehmer aus der Relhe 
der geprüften Einnehmereiadspiranten aufzu- 
stellen, und dessen Gehalt festzusetzen, welcher 
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