Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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jedoch nicht hinter den im Allgemeinen für 
die Gemeindeeinnehmer bestimmten Hebge- 
bühren zurückbleiben darf. 
Ist die Gemeindeeinnehmerei in solchen 
Gemeinden mit der Steuereinnehmerei ver- 
elnigt, so kann die Gemeinde erst im Erle- 
digungsfalle von ihrem Rechte Gebrauch 
machen. 
Artikel 66. 
Der Gemeinderath führt den Gemeinde- 
haushalt; er hat für Erhaltung des Ver- 
mögens und für Erfüllung der Verbindlich- 
lichkelten der Gemeinde zu sorgen. 
Artikel 67. 
Er verwaltet das Gemeinde= und örtliche 
Stiftungs = Vermögen zunächst durch das 
Organ des Bürgermeisters und in Kassean- 
gelegenheiten durch den Gemeinde= resp. 
Stlftungs-Einnehmer. 
Dem Bürgermeister, dem Adjuncten und 
jedem Gemeinderathe ist untersagt, die Ver- 
waltung der Gemeindekasse selbst zu führen. 
Bürgermeister und Einnehmer haften, 
jeder in dem ihm gesetzlich zugewiesenen 
Wirkungskreise, zunächst für die richtige Er- 
hebung der Einkünfte, für die Einhaltung 
der Etats und für die vorschriftsmäßige 
Ordnung in den Ausgaben. 
Die Gemeinde= und Stiftungs-Einnehmer 
haben die verordnungsmäßig festgesetzte Cau- 
tion zu leisten. 
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Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und 
Anstalten, sowie zur Besorgung bestimmter 
Geschäfte können auf Beschluß des Gemeinde- 
rathes besondere Ausschüsse aus Mitgliedern 
dieses Collegiums oder aus wahlfähigen Ge- 
meindegliedern gebildet werden, deren Aus- 
wahl dem Gemeinderathe zusteht. 
Solche Ausschüfse find dem Gemeinderathe 
unterstellt; der Bürgermeister, ein Adjunct 
oder ein vom ersten bezeichnetes Gemeinde- 
rathsmitglied führt den Vorsitz. 
Artikel 68. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar 
bis 31. December. 
Im Monat October hat der Gemeinde- 
rath den Voranschlag sämmtlicher voraus- 
sehbarer Einnahmen und Ausgaben der Ge- 
meinde für das nächste Jahr aufzustellen 
und denselben im Laufe des Monats No- 
vember nach vorgängiger Bekanntmachung 
vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen. 
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine 
Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu 
Protokoll zu erklären. 
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeinde- 
rath den Voranschlag unter Würdigung der 
eingekommenen Erinnerungen festzustellen und 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde sofort 
vorzulegen. Sieht sich die Behörde hiedurch 
zu der Ausübung thres Aufsichtsrechtes nach 
Art. 89 veranlaßt, so hat sie binnen sechs
	        
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