Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Er hat insbesondere die pollzeiliche Auf- 
sicht zu pflegen, die nöthigen Visitationen 
vorzunehmen, die ortspolizeilichen Bewllli- 
gungen zu ertheilen und die ortspolizellichen 
Anzeigen zu erstatten. 
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit 
zu sorgen und den Fremdenverkehr zu über- 
wachen; er hat das Recht der vorläufigen 
polizellichen Einschreitung zur Verhütung 
strafbarer Handlungen. 
Er hat bei Verletzungen der Strafgesetze 
die zur Ermöglichung und Sicherung der ge- 
richtlichen Einschreltung zulässigen vorläufi- 
gen Maßregeln so weit nöthig vorzukehren 
und die Gerichte bel Führung der Unter- 
suchungen, insbesondere bezüglich der Auf- 
nahme und Sammlung der Beweismittel, 
entsprechend zu unterstützen, sowie in allen 
Fällen, in welchen die Festnahme einer Per- 
son zulässtg und veranlaßt erscheint, diese 
Festnahme zu bewirken. Er ist verpflichtet, 
nöthigenfalls für den Transport der von den 
Bediensteten des Staates im Gemeindebezirke 
Aufgegriffenen an die Districtspolizeibehörde 
oder den Einzelnrichter des Bezirkes gegen 
Crsatz der Kosten aus Staatsmitteln zu 
sorgen. 
Ihm liegt ob, die augenblicklichen Vor- 
kehrungen gegen Gefahren für das Leben 
und Eigenthum zu treffen, die Anstalten für 
die Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt. 
in der Gemeinde zu beaufsichtigen und na- 
mentlich sein Augenmerk auf die öffentliche 
Reinlichkeit, die Einrichtungen für Gesund- 
heit, die Feuerbeschau und Feuerlöschanstal- 
ten, die öffentlichen Wege, Stege, Brücken, 
Brunnen und Wasserleitungen, den Verkauf 
von Lebensmitteln, den Marktverkehr, dann 
auf Maß und Gewicht zu richten und die 
entsprechenden Verfügungen und Maßregeln 
zu treffen oder zu veraulassen. 
Derselbe hat ferner Sorge zu tragen, daß 
alljährlich mindestens einmal die Markungs- 
grenzen von den Felvgeschwornen nach Maß- 
gabe des Art. 21 des Vermarkungsgesetzes 
vom 16. Mai 1868 umgangen und die zur 
Anzeige gebrachten Mängel abgestellt werden. 
Artikel 72. 
Es steht den Gemeinden frei, eigene be- 
soldete Polizeicommissäre aufzustellen, die 
unter der Oberleitung des Bürgermeisters die 
Polizeigeschäfte besorgen. 
Dieselben bedürfen der Bestätigung durch 
die Districtspolizeibehörde. 
Sowohl der Gemeinderath als die Districts- 
Polizelbehörde können deren Entlassung vor- 
behaltlich der Beschwerdeführung verfügen. 
Artikel 73. 
In den vom Wohnsitze des Bürgermetsters 
entfernten Orten wird mit Zustimmung der 
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