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Er hat insbesondere die pollzeiliche Auf-
sicht zu pflegen, die nöthigen Visitationen
vorzunehmen, die ortspolizeilichen Bewllli-
gungen zu ertheilen und die ortspolizellichen
Anzeigen zu erstatten.
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit
zu sorgen und den Fremdenverkehr zu über-
wachen; er hat das Recht der vorläufigen
polizellichen Einschreitung zur Verhütung
strafbarer Handlungen.
Er hat bei Verletzungen der Strafgesetze
die zur Ermöglichung und Sicherung der ge-
richtlichen Einschreltung zulässigen vorläufi-
gen Maßregeln so weit nöthig vorzukehren
und die Gerichte bel Führung der Unter-
suchungen, insbesondere bezüglich der Auf-
nahme und Sammlung der Beweismittel,
entsprechend zu unterstützen, sowie in allen
Fällen, in welchen die Festnahme einer Per-
son zulässtg und veranlaßt erscheint, diese
Festnahme zu bewirken. Er ist verpflichtet,
nöthigenfalls für den Transport der von den
Bediensteten des Staates im Gemeindebezirke
Aufgegriffenen an die Districtspolizeibehörde
oder den Einzelnrichter des Bezirkes gegen
Crsatz der Kosten aus Staatsmitteln zu
sorgen.
Ihm liegt ob, die augenblicklichen Vor-
kehrungen gegen Gefahren für das Leben
und Eigenthum zu treffen, die Anstalten für
die Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt.
in der Gemeinde zu beaufsichtigen und na-
mentlich sein Augenmerk auf die öffentliche
Reinlichkeit, die Einrichtungen für Gesund-
heit, die Feuerbeschau und Feuerlöschanstal-
ten, die öffentlichen Wege, Stege, Brücken,
Brunnen und Wasserleitungen, den Verkauf
von Lebensmitteln, den Marktverkehr, dann
auf Maß und Gewicht zu richten und die
entsprechenden Verfügungen und Maßregeln
zu treffen oder zu veraulassen.
Derselbe hat ferner Sorge zu tragen, daß
alljährlich mindestens einmal die Markungs-
grenzen von den Felvgeschwornen nach Maß-
gabe des Art. 21 des Vermarkungsgesetzes
vom 16. Mai 1868 umgangen und die zur
Anzeige gebrachten Mängel abgestellt werden.
Artikel 72.
Es steht den Gemeinden frei, eigene be-
soldete Polizeicommissäre aufzustellen, die
unter der Oberleitung des Bürgermeisters die
Polizeigeschäfte besorgen.
Dieselben bedürfen der Bestätigung durch
die Districtspolizeibehörde.
Sowohl der Gemeinderath als die Districts-
Polizelbehörde können deren Entlassung vor-
behaltlich der Beschwerdeführung verfügen.
Artikel 73.
In den vom Wohnsitze des Bürgermetsters
entfernten Orten wird mit Zustimmung der
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