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Die Frage, ob in elinem gegebenen Falle
die Oeffentlichkelt auszuschlleßen sel, wird
vom Gemeinderathe in geheimer Sitzung ent-
schieden.
Die Oeffentlichkeit darf jedoch niemals
ausgeschlossen werden, wenn sie durch Gesetz
für bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrie-
ben ist.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung;
er ist verpflichtet, Zeichen des Belfalls oder
der Mißbilligung den Zuhdrern nicht zu ge-
statten und nöthigenfalls jeden derselben,
der die Ruhe der Sitzung in irgend einer
Weise stört, aus dem Sitzungssaale wegzu-
weisen und nach Umständen abführen zu lassen.
Zur Regelung des formellen Geschäfts-
ganges kann der Gemeinderath eine Ge-
schäftsordnung erlassen; die formelle Be-
handlung des Kasse= und Rechnungswesens
wird durch Erlaß der Kreisregierung, Kam-
mer des Innern, geregelt.
IV. Gemein deversammlung.
Artikel 79.
Giltige Beschlüsse können in der Gemein-
deversammlung gefaßt werden, wenn ent-
weder sämmtliche stimmfähige Gemeinde-
bürger anwesend sind, oder die Versamm-
lung unter Angabe des Zweckes mittelst der
Schelle und Anschlags am Gemeindehause,
letzteres wenigstens drei Tage lang vor dem
Zusammentritt, berufen ist.
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Behufs Berathung und Beschlußfassung
find der Gemelndeversammlung von dem
Gemelnderathe bestimmte Anträge vorzulegen.
Artikel 80.
Dem Bürgermeister steht die Leitung der
Versammlung zu.
Er hat ungebührliche Störungen der Ver-
sammlung ferne zu halten und ist befugt,
die Ruhestörer mit Geldbuße bis zu einem
Gulden zu bestrafen.
In größeren Gemeinden kann die Ge-
melndeversammlung auf Anordnung des Ge-
meinderathes derart abgehalten werden, daß
die Berathung und Abstimmung gleichzeitig
in mehreren Localen stattfindet. Der Ge-
meinderath hat zu diesem Behufe die Bezlrke
für die einzelnen Locale zu bestimmen und
zur Ausübung der in den vorhergehenden
Absätzen bezeichneten Befutzuisse ein Ge-
meinderathsmitglied in ein jedes Versamm-
lungslocal zu entsenden. Die Gemeinde-
bürger sind nur in dem Locale desjenigen
Bezirkes, in welchem sie wohnen, stimmbe-
rechtigt. Für jedes Versammlungslocal hat
der Gemeinderath ein Verzeichniß der dort-
selbst zur Stimmabgabe berechtigten Ge-
meindebürger zu fertigen und zur Auflage
zu bringen.
Artikel 81.
Soferne nicht im Gesetze die Zustlmmung
einer bestimmten Anzahl von Gemeindebür
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