Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Frage, ob in elinem gegebenen Falle 
die Oeffentlichkelt auszuschlleßen sel, wird 
vom Gemeinderathe in geheimer Sitzung ent- 
schieden. 
Die Oeffentlichkeit darf jedoch niemals 
ausgeschlossen werden, wenn sie durch Gesetz 
für bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrie- 
ben ist. 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung; 
er ist verpflichtet, Zeichen des Belfalls oder 
der Mißbilligung den Zuhdrern nicht zu ge- 
statten und nöthigenfalls jeden derselben, 
der die Ruhe der Sitzung in irgend einer 
Weise stört, aus dem Sitzungssaale wegzu- 
weisen und nach Umständen abführen zu lassen. 
Zur Regelung des formellen Geschäfts- 
ganges kann der Gemeinderath eine Ge- 
schäftsordnung erlassen; die formelle Be- 
handlung des Kasse= und Rechnungswesens 
wird durch Erlaß der Kreisregierung, Kam- 
mer des Innern, geregelt. 
IV. Gemein deversammlung. 
Artikel 79. 
Giltige Beschlüsse können in der Gemein- 
deversammlung gefaßt werden, wenn ent- 
weder sämmtliche stimmfähige Gemeinde- 
bürger anwesend sind, oder die Versamm- 
lung unter Angabe des Zweckes mittelst der 
Schelle und Anschlags am Gemeindehause, 
letzteres wenigstens drei Tage lang vor dem 
Zusammentritt, berufen ist. 
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Behufs Berathung und Beschlußfassung 
find der Gemelndeversammlung von dem 
Gemelnderathe bestimmte Anträge vorzulegen. 
Artikel 80. 
Dem Bürgermeister steht die Leitung der 
Versammlung zu. 
Er hat ungebührliche Störungen der Ver- 
sammlung ferne zu halten und ist befugt, 
die Ruhestörer mit Geldbuße bis zu einem 
Gulden zu bestrafen. 
In größeren Gemeinden kann die Ge- 
melndeversammlung auf Anordnung des Ge- 
meinderathes derart abgehalten werden, daß 
die Berathung und Abstimmung gleichzeitig 
in mehreren Localen stattfindet. Der Ge- 
meinderath hat zu diesem Behufe die Bezlrke 
für die einzelnen Locale zu bestimmen und 
zur Ausübung der in den vorhergehenden 
Absätzen bezeichneten Befutzuisse ein Ge- 
meinderathsmitglied in ein jedes Versamm- 
lungslocal zu entsenden. Die Gemeinde- 
bürger sind nur in dem Locale desjenigen 
Bezirkes, in welchem sie wohnen, stimmbe- 
rechtigt. Für jedes Versammlungslocal hat 
der Gemeinderath ein Verzeichniß der dort- 
selbst zur Stimmabgabe berechtigten Ge- 
meindebürger zu fertigen und zur Auflage 
zu bringen. 
Artikel 81. 
Soferne nicht im Gesetze die Zustlmmung 
einer bestimmten Anzahl von Gemeindebür 
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