Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gern oder neben der Stimmenmehrheit ein 
bestimmtes Verhaͤltniß der Steuerzahlung 
auf Seite der Zustimmenden für das Zu- 
standekommen elnes giltigen Beschlusses er- 
fordert ist, kann ein solcher durch die ab- 
solute Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden. 
Die Abstimmung kann mündlich oder 
schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung 
ist ein Protokoll zu errichten, welches die 
Zahl der Anwesenden, sowie das Ergebniß 
der Abstimmung feststellt und vom Bürger- 
meister, vom Protokollführer und von zwei 
Gemeindebürgern unterschrieben wird. Er- 
folgt schriftliche Abstimmung, so sind die 
Stimmen für und gegen den Antrag durch 
Unterschrift der einzelnen Gemeindebürger in 
das Protokoll aufzunehmen. 
Die Abstimmung muß schriftlich vorge- 
nommen werden, wenn neben der Stimmen- 
zahl auch ein bestimmtes Verhältniß der 
Steuerzahlung auf Seite der Zustlmmenden 
zur Fassung des Beschlusses erforderlich ist, 
oder wenn die Abstimmung nach Maßgabe 
des Art. 80 Abs. III in mehreren Localen 
stattfindet. Im letzteren Falle hat der Ge- 
meinderath den Beschluß der Gesammtge- 
meinde in öffentlicher Sitzung festzustellen- 
V. Verwaltung der zu einer Bürger- 
meisterei vereinigten Gemeinden. 
Artikel 82. 
Die im Verbande einer Bürgermeisterei 
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befindlichen Gemeinden werden durch ihre 
eigenen Gemeindträthe verwaltet. 
Der Bürgermelster übt die ihm gesetzlich 
zustehenden Befugnisse in den zu seinem 
Bezirke gehörigen Gemeinden in derselben 
Welse, wie in seinem Wohnorte. 
Er ist jedoch befugt, die ihm in den Ge- 
meinden außerhalb seines Wohnortes zu- 
nächst zukommende Haudhabung der Polizei 
und die Besorgung einzelner Gemeindean- 
gelegenheiten den Adjuncten zu übertragen. 
Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters 
vereinigten Gemeinderäthe können für den 
ganzen Bürgermeistereibezirk verbindliche orts- 
polizelliche Vorschriften nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 
Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erfor- 
derlich, daß mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder eines jeden Gemeinderathes an der 
Berathung und Abstimmung Theil genom- 
men und daß die Mehrheit der Abstimmen= 
den sich für dieselbe Meinung entschieden hat. 
Artikel 83. 
Der Bürgermeister wird durch den Ge- 
sammtgemeinderath aus seiner Mitte auf 
fünf Jahre gewählt, und bedarf der Bestä- 
tigung nach Maßgabe des Art. 57. 
Bei Abwesenheit over Verhinderung des 
Bürgermeisters wird derselbe in allen An- 
gelegenheiten für den ganzen Bürgermeisterei- 
bezirk durch den in der Gemeinde seines 
Wohnortes zuständigen Stellvertreter ersetzt.
	        
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