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gern oder neben der Stimmenmehrheit ein
bestimmtes Verhaͤltniß der Steuerzahlung
auf Seite der Zustimmenden für das Zu-
standekommen elnes giltigen Beschlusses er-
fordert ist, kann ein solcher durch die ab-
solute Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden.
Die Abstimmung kann mündlich oder
schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung
ist ein Protokoll zu errichten, welches die
Zahl der Anwesenden, sowie das Ergebniß
der Abstimmung feststellt und vom Bürger-
meister, vom Protokollführer und von zwei
Gemeindebürgern unterschrieben wird. Er-
folgt schriftliche Abstimmung, so sind die
Stimmen für und gegen den Antrag durch
Unterschrift der einzelnen Gemeindebürger in
das Protokoll aufzunehmen.
Die Abstimmung muß schriftlich vorge-
nommen werden, wenn neben der Stimmen-
zahl auch ein bestimmtes Verhältniß der
Steuerzahlung auf Seite der Zustlmmenden
zur Fassung des Beschlusses erforderlich ist,
oder wenn die Abstimmung nach Maßgabe
des Art. 80 Abs. III in mehreren Localen
stattfindet. Im letzteren Falle hat der Ge-
meinderath den Beschluß der Gesammtge-
meinde in öffentlicher Sitzung festzustellen-
V. Verwaltung der zu einer Bürger-
meisterei vereinigten Gemeinden.
Artikel 82.
Die im Verbande einer Bürgermeisterei
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befindlichen Gemeinden werden durch ihre
eigenen Gemeindträthe verwaltet.
Der Bürgermelster übt die ihm gesetzlich
zustehenden Befugnisse in den zu seinem
Bezirke gehörigen Gemeinden in derselben
Welse, wie in seinem Wohnorte.
Er ist jedoch befugt, die ihm in den Ge-
meinden außerhalb seines Wohnortes zu-
nächst zukommende Haudhabung der Polizei
und die Besorgung einzelner Gemeindean-
gelegenheiten den Adjuncten zu übertragen.
Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters
vereinigten Gemeinderäthe können für den
ganzen Bürgermeistereibezirk verbindliche orts-
polizelliche Vorschriften nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erfor-
derlich, daß mehr als die Hälfte der Mit-
glieder eines jeden Gemeinderathes an der
Berathung und Abstimmung Theil genom-
men und daß die Mehrheit der Abstimmen=
den sich für dieselbe Meinung entschieden hat.
Artikel 83.
Der Bürgermeister wird durch den Ge-
sammtgemeinderath aus seiner Mitte auf
fünf Jahre gewählt, und bedarf der Bestä-
tigung nach Maßgabe des Art. 57.
Bei Abwesenheit over Verhinderung des
Bürgermeisters wird derselbe in allen An-
gelegenheiten für den ganzen Bürgermeisterei-
bezirk durch den in der Gemeinde seines
Wohnortes zuständigen Stellvertreter ersetzt.