Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 87. 
Alle Gemeinden find den Districtsverwal- 
tungsbehörden untergeordnet. Diese Unter- 
ordnung bezileht sich auf die Verwaltung der 
Polizel und der Gemeindeangelegenheiten. 
Artikel 88. 
Die Pollzelverwaltung in den Gemeinden 
unterliegt der ununterbrochenen Aufsicht der 
vorgesetzten Behörde. 
Innerhalb ihres polizellichen Wirkungs- 
kreises können die Gemeindebehörden zur Aus- 
führung der gesetzlich bestehenden Vorschriften 
von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufge- 
fordert und nöthigenfalls durch Anwendung 
der Disciplinargewalt angehalten werden. 
Der Aufsichtsbehörde kommt es zu, wenn 
Gefahr auf Verzug ist, die zur Ausführung 
solcher Vorschriften erforderlichen Anord- 
nungen unmittelbar zu treffen. 
Beschwerden gegen pollzelliche Verfügun- 
gen der Gemeindebehörden, sowie Beschwer- 
den der Gemeinde gegen Anordnungen, welche 
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bezug auf 
die Pollzeiverwaltung getroffen hat, werden 
in dem vorgeschriebenen Instanzenzuge erledigt. 
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranken 
ihrer pollzeilichen Befugnisse überschreitet oder 
die für die Polizelverwaltung nothwendigen 
Einrichtungen vorzunehmen unterläßt, ist nach 
den Bestimmungen des Art. 89. Abs. III, 
V, VI und VII zu verfahren. 
1064 
Bezüglich der den Gemeindebehörden durch 
Gesetz oder Verordnung übertragenen Ver- 
richtungen in Gegenständen der allgemeinen 
Staatsverwaltung, der gerichtlichen Polizel, 
der Rechtspflege und der Finanzverwaltung 
find die desfallsigen Bestimmungen maßge- 
bend. Neue Verrichtungen dleser Art können 
den Gemeinden nur durch gesetzliche Anordnung 
zugewiesen werden. 
Artikel 89. 
Die Handhabung der Staatsaufsicht über 
die Verwaltung der eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten erstreckt sich darauf: 
1) daß die gesetzlichen Schranken der den 
Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht 
zum Nachtheile des Staates über- 
schritten werden, 
daß die gesetzlichen Vorschriften beob- 
achtet werden, durch welche das Er- 
messen der Gemeindebehdrden innerhalb 
des Kreises ihrer Befugnissebeschränktist, 
daß die den Gemeinden gesetzlich ob- 
liegenden öffentlichen Verpflichtungen 
erfüllt, 
daß die gesetzmäßigen Vorschriften über 
die Geschäftsführung beobachtet werden. 
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden ha- 
ben zu diesem Behufe das Recht der Kennt- 
nißnahme von der Thätigkeit der Gemeinde- 
behörden, insbesondere das Recht der Amts- 
und Kasse-Visitation, vorbehaltlich der den 
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