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Artikel 87.
Alle Gemeinden find den Districtsverwal-
tungsbehörden untergeordnet. Diese Unter-
ordnung bezileht sich auf die Verwaltung der
Polizel und der Gemeindeangelegenheiten.
Artikel 88.
Die Pollzelverwaltung in den Gemeinden
unterliegt der ununterbrochenen Aufsicht der
vorgesetzten Behörde.
Innerhalb ihres polizellichen Wirkungs-
kreises können die Gemeindebehörden zur Aus-
führung der gesetzlich bestehenden Vorschriften
von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufge-
fordert und nöthigenfalls durch Anwendung
der Disciplinargewalt angehalten werden.
Der Aufsichtsbehörde kommt es zu, wenn
Gefahr auf Verzug ist, die zur Ausführung
solcher Vorschriften erforderlichen Anord-
nungen unmittelbar zu treffen.
Beschwerden gegen pollzelliche Verfügun-
gen der Gemeindebehörden, sowie Beschwer-
den der Gemeinde gegen Anordnungen, welche
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bezug auf
die Pollzeiverwaltung getroffen hat, werden
in dem vorgeschriebenen Instanzenzuge erledigt.
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranken
ihrer pollzeilichen Befugnisse überschreitet oder
die für die Polizelverwaltung nothwendigen
Einrichtungen vorzunehmen unterläßt, ist nach
den Bestimmungen des Art. 89. Abs. III,
V, VI und VII zu verfahren.
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Bezüglich der den Gemeindebehörden durch
Gesetz oder Verordnung übertragenen Ver-
richtungen in Gegenständen der allgemeinen
Staatsverwaltung, der gerichtlichen Polizel,
der Rechtspflege und der Finanzverwaltung
find die desfallsigen Bestimmungen maßge-
bend. Neue Verrichtungen dleser Art können
den Gemeinden nur durch gesetzliche Anordnung
zugewiesen werden.
Artikel 89.
Die Handhabung der Staatsaufsicht über
die Verwaltung der eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten erstreckt sich darauf:
1) daß die gesetzlichen Schranken der den
Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht
zum Nachtheile des Staates über-
schritten werden,
daß die gesetzlichen Vorschriften beob-
achtet werden, durch welche das Er-
messen der Gemeindebehdrden innerhalb
des Kreises ihrer Befugnissebeschränktist,
daß die den Gemeinden gesetzlich ob-
liegenden öffentlichen Verpflichtungen
erfüllt,
daß die gesetzmäßigen Vorschriften über
die Geschäftsführung beobachtet werden.
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden ha-
ben zu diesem Behufe das Recht der Kennt-
nißnahme von der Thätigkeit der Gemeinde-
behörden, insbesondere das Recht der Amts-
und Kasse-Visitation, vorbehaltlich der den
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