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Finanzbehörden in Bezug auf die Visitation
der Einnehmereien übertragenen Befugnisse.
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die
Zurücknahme derselben nicht binnen einer
angemessenen Frist erfolgt, durch die zustän-
dige Behörde vorbehaltlich des Beschwerde-
rechts der Gemeinde außer Wirksamkeit zu
setzen.
Beschlüsse, welche nur eine Benachtheili-
gung Einzelner enthalten, können lediglich
auf rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 93)
außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert
werden.
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ge-
setzlich nothwendige Ausgaben in den Vor-
anschlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles
außerordentlich zu genehmigen, so ist sie unter
Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen
angemessener Frist die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungerforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die
gesetzliche Nothwendigkeit, der Umfang oder
die Art der Leistung bestritten, so hat die
Behörde hierüber vorbehaltlich des der Ge-
meinde zustehenden Beschwerderechtes Beschluß
zu fassen, wobei auf die Leistungsfähigkeit
der Gemeinde besondere Rücksicht zu nehmen
ist. Die Beschlußfassung der Kreisverwal-
tungsstelle erfolgt nach collegialer Berathung.
Wird die endgiltig festgestellte Verpflich-
tung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
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erfüllt, so hat die Verwaltungsbehörde an
der Stelle der Gemeindebehörde die zum
Vollzuge nöthigen Verfügungen zu treffen,
insbesondere auch die etwa erforderliche Um-
lage anzuordnen und deren Erhebung auf
Kosten der Gemeinde zu veranlassen.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
ist auch dann anwendbar, wenn die Ge-
meinde eine durch rechtskräftige Entscheidung
auf dem Givil= oder Verwaltungs-Rechtswege
festgestellte Verpflichtung nicht erfüllt.
Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über
die Geschäftsführung verletzt, so ist die Ge-
meindebehörde zu deren Beobachtung aufzu-
fordern und nöthigenfalls durch Disciplinar-
maßregeln anzuhalten.
Artikel 90.
Die Haftungsverbindlichkeit der Gemein-
debeamten und Gemeindebediensteten wegen
Nichterfüllung oder Ueberschreitung ihrer ge-
setzlichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der
Gemeinde wird durch die vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde vorbehaltlich der Beschwer-
deführung festgestellt. Die Betretung des
Civilrechtsweges ist durch die Cntscheidung
der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen,
hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 91.
In Bezug auf die Verwaltung des Ge-
meinde= und Stiftungs-Vermögens sind die