Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Finanzbehörden in Bezug auf die Visitation 
der Einnehmereien übertragenen Befugnisse. 
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die 
Zurücknahme derselben nicht binnen einer 
angemessenen Frist erfolgt, durch die zustän- 
dige Behörde vorbehaltlich des Beschwerde- 
rechts der Gemeinde außer Wirksamkeit zu 
setzen. 
Beschlüsse, welche nur eine Benachtheili- 
gung Einzelner enthalten, können lediglich 
auf rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 93) 
außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert 
werden. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich 
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ge- 
setzlich nothwendige Ausgaben in den Vor- 
anschlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles 
außerordentlich zu genehmigen, so ist sie unter 
Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen 
angemessener Frist die zur Erfüllung ihrer 
Verpflichtungerforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die 
gesetzliche Nothwendigkeit, der Umfang oder 
die Art der Leistung bestritten, so hat die 
Behörde hierüber vorbehaltlich des der Ge- 
meinde zustehenden Beschwerderechtes Beschluß 
zu fassen, wobei auf die Leistungsfähigkeit 
der Gemeinde besondere Rücksicht zu nehmen 
ist. Die Beschlußfassung der Kreisverwal- 
tungsstelle erfolgt nach collegialer Berathung. 
Wird die endgiltig festgestellte Verpflich- 
tung innerhalb einer angemessenen Frist nicht 
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erfüllt, so hat die Verwaltungsbehörde an 
der Stelle der Gemeindebehörde die zum 
Vollzuge nöthigen Verfügungen zu treffen, 
insbesondere auch die etwa erforderliche Um- 
lage anzuordnen und deren Erhebung auf 
Kosten der Gemeinde zu veranlassen. 
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes 
ist auch dann anwendbar, wenn die Ge- 
meinde eine durch rechtskräftige Entscheidung 
auf dem Givil= oder Verwaltungs-Rechtswege 
festgestellte Verpflichtung nicht erfüllt. 
Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über 
die Geschäftsführung verletzt, so ist die Ge- 
meindebehörde zu deren Beobachtung aufzu- 
fordern und nöthigenfalls durch Disciplinar- 
maßregeln anzuhalten. 
Artikel 90. 
Die Haftungsverbindlichkeit der Gemein- 
debeamten und Gemeindebediensteten wegen 
Nichterfüllung oder Ueberschreitung ihrer ge- 
setzlichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der 
Gemeinde wird durch die vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde vorbehaltlich der Beschwer- 
deführung festgestellt. Die Betretung des 
Civilrechtsweges ist durch die Cntscheidung 
der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, 
hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 
Artikel 91. 
In Bezug auf die Verwaltung des Ge- 
meinde= und Stiftungs-Vermögens sind die
	        
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