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lungen in eigentlichen Gemeindeangelegen-
helten sind von der unmittelbar vorgesetzten
Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Gegen
diese Entscheldung steht sowohl dem Be-
schwerdeführer als der Gemeindeverwaltung
die Berufung an die nächsthöhere Behörde
zu, welche hierüber in letzter Instanz ent-
scheidet, soferne das Gesetz über die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit nicht anders bestimmt.
Diese Beschwerden sind, soferne eine Nich-
tigkeit nicht in Mitte liegt, an eine Noch-
frist von vierzehn Tagen gebunden.
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und
Gemeindeversammlungen können von den
Staatsbehörden nur insowelt aufgehoben oder
abgeändert werden, als ein Gesetz oder eine
andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile
des Beschwerdeführers verletzt ist.
Artikel 94.
Wenn der Bürgermeister sich aus dem Ge-
meindebezirke entfeint, so hat er den stell-
vertretenden Aojuncten davon in Kenntniß
zu setzen. Dauert die Abwesenheit über acht
Tage, so ist auch dem Gemeinderath und der
Districtsverwaltungsbehörde Anzeige darüber
zu erstattten.
Artikel 95.
Gemeinderathsmitglieder, welche ohne le-
galen Entschulvigungsgrund In drei nach
einander folgenden Sitzungen nicht erscheinen,
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können durch Beschluß des Gemeinderaths
als ausgetreten erklärt werden.
Artikel 96.
Die Disciplinargewalt über Bürgermei-
ster, Adjuncten und sonstige Siellvertreter
des ersteren steht den Behörden des Staates zu.
Die Disciplin über das vom Bürgermei-
ster ernannte Dienstpersonal wird durch die-
sen, über die andern Gemeindebediensteten
durch den Gemeinderath gehandhabt, doch
kann der Bürgermeister auch über sie Gelv-
bußen bis zu drei Gulden und Suspension
vom Dienste verhängen.
Artikel 97.
Bezüglich der Bürgermeister und Adjuncten
finden die Disciplinarbestimmungen für admi-
nistrative Staatsdiener analoge Anwendung.
Bürgermeister und Adjuncten können we-
gen grober Pflichtverletzungen, unsittlicher
oder unehrenhafter Handlungen vurch Dis-
eiplinarerkenutniß der vorgssetzten Kreisregie-
rung unter Zustimmung des Districtsraths-
Ausschusses des Dienstes entlassen werden
Die gegen Gemeindebedienstete zulässigen
Disciplinurstrafen bestehen in Verwels, Geld-
bußen bis zu fünfzig Gulden zum Besten
der Armenkasse oder eines etwa vorhandenen
Unterstützungsfonds für untergeordnete Ge-
meindebedienstete, Suspension vom Dienste
und Gehalte auf bestimmte Zeit und Dienst-
entlassung.