Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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lungen in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
helten sind von der unmittelbar vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Gegen 
diese Entscheldung steht sowohl dem Be- 
schwerdeführer als der Gemeindeverwaltung 
die Berufung an die nächsthöhere Behörde 
zu, welche hierüber in letzter Instanz ent- 
scheidet, soferne das Gesetz über die Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit nicht anders bestimmt. 
Diese Beschwerden sind, soferne eine Nich- 
tigkeit nicht in Mitte liegt, an eine Noch- 
frist von vierzehn Tagen gebunden. 
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und 
Gemeindeversammlungen können von den 
Staatsbehörden nur insowelt aufgehoben oder 
abgeändert werden, als ein Gesetz oder eine 
andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile 
des Beschwerdeführers verletzt ist. 
Artikel 94. 
Wenn der Bürgermeister sich aus dem Ge- 
meindebezirke entfeint, so hat er den stell- 
vertretenden Aojuncten davon in Kenntniß 
zu setzen. Dauert die Abwesenheit über acht 
Tage, so ist auch dem Gemeinderath und der 
Districtsverwaltungsbehörde Anzeige darüber 
zu erstattten. 
Artikel 95. 
Gemeinderathsmitglieder, welche ohne le- 
galen Entschulvigungsgrund In drei nach 
einander folgenden Sitzungen nicht erscheinen, 
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können durch Beschluß des Gemeinderaths 
als ausgetreten erklärt werden. 
Artikel 96. 
Die Disciplinargewalt über Bürgermei- 
ster, Adjuncten und sonstige Siellvertreter 
des ersteren steht den Behörden des Staates zu. 
Die Disciplin über das vom Bürgermei- 
ster ernannte Dienstpersonal wird durch die- 
sen, über die andern Gemeindebediensteten 
durch den Gemeinderath gehandhabt, doch 
kann der Bürgermeister auch über sie Gelv- 
bußen bis zu drei Gulden und Suspension 
vom Dienste verhängen. 
Artikel 97. 
Bezüglich der Bürgermeister und Adjuncten 
finden die Disciplinarbestimmungen für admi- 
nistrative Staatsdiener analoge Anwendung. 
Bürgermeister und Adjuncten können we- 
gen grober Pflichtverletzungen, unsittlicher 
oder unehrenhafter Handlungen vurch Dis- 
eiplinarerkenutniß der vorgssetzten Kreisregie- 
rung unter Zustimmung des Districtsraths- 
Ausschusses des Dienstes entlassen werden 
Die gegen Gemeindebedienstete zulässigen 
Disciplinurstrafen bestehen in Verwels, Geld- 
bußen bis zu fünfzig Gulden zum Besten 
der Armenkasse oder eines etwa vorhandenen 
Unterstützungsfonds für untergeordnete Ge- 
meindebedienstete, Suspension vom Dienste 
und Gehalte auf bestimmte Zeit und Dienst- 
entlassung.
	        
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