Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1071 
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle 
aus dem Dienstverhältnisse fließenden An- 
sprüche an die Gemeinde. 
Artikel 98. 
Das Verfahren in Diseiplinarfällen gegen 
Gemeindebedienstete richtet sich nach folgenden 
Grundsätzen: 
Vor jeder Diseiplinarverfügung ist der Be- 
theiligte mit seiner Rechtfertigung zu hören. 
Beschwerden sind an eine Nothfrist von 
vierzehn Tagen gebunden und werden von 
der nächstvorgesetzten Behörde entschleden. 
Ist dies eine Districtsverwaltungsbehörde, so 
ist noch eine weltere Berufung an die Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, zulässig. In 
Fällen, in denen auf Dienstentlassung oder 
Suspension erkannt ist, wird durch die Be- 
schwerde die vorläufige Entziehung des Ge- 
haltes nicht ausgeschlossen. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung, wenn die erkannte Strafe einen 
Gulden dreißig Kreuzer nicht übersteigt. 
Der Bürgermeister ist befugt, Gemeinde- 
bedienstete in dringenden Fällen vorbehaltlich 
der Verfügung des Gemeinderathes sofort 
vom Dienste zu suspendiren. 
Artikel 99. 
Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind be- 
rechtigt, die Handhabung der den Gemeinde- 
behörden zustehenden Disclplin zu überwa- 
chen und dieselben auf Grund eigener Wahr- 
1072 
nehmung oder eingekommener Anzeigen und 
Beschwerden zur disciplinären Einschreitung 
gegen Gemeindebedienstete zu veranlassen. 
Ste sind befugt, gegen diese Personen 
selbst einzuschreiten: 
1) wenn die Gemeindebehörde begründete 
Beschwerden Einzelner gegen unterge- 
ordnete Bedienstete nicht abstellt und 
hiewegen die Beschwerde gegen die 
Gemeindebehörde ergriffen worden ist: 
wenn gegen die Gemeindebehörde selbst 
wegen vernachlässigter Handhabung der 
Aufsicht und Disciplin über das ihr 
untergeordnete Personal ein Discipli- 
narverfahren eingeleitet ist. 
2 
— 
Sechste Abtheilung. 
Von den Wahlen zu Zemeindeämtern. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artlkel 100. 
Wahlstimmberechtigt find alle Gemeinde- 
bürger mit Ausschluß jener, bei welchen die 
Ausübung des Bürgerrechts ruht (Art. 14 
Abs. 1I), ferner derjenigen, welche wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb- 
stahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der 
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt wor- 
den sind, oder in Folge rechtskräftiger Ver- 
urtheilung wegen eines anderen Vergehens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.