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Mit der Dienstentlassung erlöschen alle
aus dem Dienstverhältnisse fließenden An-
sprüche an die Gemeinde.
Artikel 98.
Das Verfahren in Diseiplinarfällen gegen
Gemeindebedienstete richtet sich nach folgenden
Grundsätzen:
Vor jeder Diseiplinarverfügung ist der Be-
theiligte mit seiner Rechtfertigung zu hören.
Beschwerden sind an eine Nothfrist von
vierzehn Tagen gebunden und werden von
der nächstvorgesetzten Behörde entschleden.
Ist dies eine Districtsverwaltungsbehörde, so
ist noch eine weltere Berufung an die Kreis-
regierung, Kammer des Innern, zulässig. In
Fällen, in denen auf Dienstentlassung oder
Suspension erkannt ist, wird durch die Be-
schwerde die vorläufige Entziehung des Ge-
haltes nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung, wenn die erkannte Strafe einen
Gulden dreißig Kreuzer nicht übersteigt.
Der Bürgermeister ist befugt, Gemeinde-
bedienstete in dringenden Fällen vorbehaltlich
der Verfügung des Gemeinderathes sofort
vom Dienste zu suspendiren.
Artikel 99.
Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind be-
rechtigt, die Handhabung der den Gemeinde-
behörden zustehenden Disclplin zu überwa-
chen und dieselben auf Grund eigener Wahr-
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nehmung oder eingekommener Anzeigen und
Beschwerden zur disciplinären Einschreitung
gegen Gemeindebedienstete zu veranlassen.
Ste sind befugt, gegen diese Personen
selbst einzuschreiten:
1) wenn die Gemeindebehörde begründete
Beschwerden Einzelner gegen unterge-
ordnete Bedienstete nicht abstellt und
hiewegen die Beschwerde gegen die
Gemeindebehörde ergriffen worden ist:
wenn gegen die Gemeindebehörde selbst
wegen vernachlässigter Handhabung der
Aufsicht und Disciplin über das ihr
untergeordnete Personal ein Discipli-
narverfahren eingeleitet ist.
2
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Sechste Abtheilung.
Von den Wahlen zu Zemeindeämtern.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artlkel 100.
Wahlstimmberechtigt find alle Gemeinde-
bürger mit Ausschluß jener, bei welchen die
Ausübung des Bürgerrechts ruht (Art. 14
Abs. 1I), ferner derjenigen, welche wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens des Dieb-
stahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt wor-
den sind, oder in Folge rechtskräftiger Ver-
urtheilung wegen eines anderen Vergehens