Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgesetz- 
buches bezeichneten Fähigkelten oder einzelne 
derselben verloren und nicht vollständige Re- 
habilitation erlangt haben. 
Das Wahlrecht derjenigen, gegen welche 
das Gantverfahren (Falliment) eingeleitet ist, 
kann vor rechtskräftiger Beenvigung dieses 
Verfahrens nicht ausgeübt werden. 
Artikel 101. 
Jeder Wahlberechtigte hat 
Stimme. 
Das Wahlstimmrecht kann nicht durch 
Stellvertreter ausgeübt werden. 
nur eine 
Artikel 102. 
Wählbar für die Stelle eines Ge- 
meinderaths, beziehungsweise eines Bürger- 
meisters oder Adjuncten, sind alle wahlstimm- 
berechtigten Gemeindebürger, welche das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in 
der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 
Artikel 103. 
Die Stelle eines Bürgermeisters oder Ad- 
juncten ist mit dem activen Dienstverhält- 
nisse eines Staatsdieners, Geistlichen, öffent- 
lich angestellten Lehrers oder eines von der 
Gemeinde oder Kirche besoldeten Bediensteten 
nicht vereinbar. 
Staatsdiener im zeltlichen Ruhestande kön- 
nen eine solche Stelle nur nach erhaltener 
königlicher Genehmigung übernehmen. 
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Die der activen Armee und den besoldeten 
Stämmen der Landwehr angehörigen Mili- 
tärpersonen, ferner zeitlich pensionirte Offi= 
ciere und Militärbeamte sind zu keinem Ge- 
meindeamte wählbar. 
Artikel 104. 
Die Bestechung der Wähler hat die Un- 
giltigkelt der Wahl, soweit sie die Bestechenden 
und Bestochenen betrifft, und für beide den 
Verlust des Wahlstimmrechts und der Wähl- 
bankeit bei der betreffenden Wahl zur Folge. 
Artikel 105. 
Die regelmäßigen Gemeindewahlen sinden 
in Perloden von fünf zu fünf Jahren in den 
Monaten November und December statt und 
müssen bis 15. December beendet sein. 
Bis Ende October haben die Bürgermeister 
die Liste aller Wahlstimmberechtigten herzu- 
stellen. 
Die königlichen Behörden sind verpflichtet, 
hiezu alle erforderlichen Aufschlüsse sofort 
und unentgeltlich zu ertheilen. 
Die Liste ist nach vorgängiger Bekannt- 
machung zehn Tage lang auf dem Rathhause 
oder in einem sonst hiezu geeigneten Locale 
zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen. 
Nach Verlauf der zehn Tage werden die 
erhobenen Reclamationen in öffentlicher Sitzung 
des Gemeinderaths beschieden, nach Lage der 
Sache die Listen berichtigt und die Beschlüsse 
den Betheiligten eröffnet. Gegen diese Be- 
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