1073
die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgesetz-
buches bezeichneten Fähigkelten oder einzelne
derselben verloren und nicht vollständige Re-
habilitation erlangt haben.
Das Wahlrecht derjenigen, gegen welche
das Gantverfahren (Falliment) eingeleitet ist,
kann vor rechtskräftiger Beenvigung dieses
Verfahrens nicht ausgeübt werden.
Artikel 101.
Jeder Wahlberechtigte hat
Stimme.
Das Wahlstimmrecht kann nicht durch
Stellvertreter ausgeübt werden.
nur eine
Artikel 102.
Wählbar für die Stelle eines Ge-
meinderaths, beziehungsweise eines Bürger-
meisters oder Adjuncten, sind alle wahlstimm-
berechtigten Gemeindebürger, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in
der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Artikel 103.
Die Stelle eines Bürgermeisters oder Ad-
juncten ist mit dem activen Dienstverhält-
nisse eines Staatsdieners, Geistlichen, öffent-
lich angestellten Lehrers oder eines von der
Gemeinde oder Kirche besoldeten Bediensteten
nicht vereinbar.
Staatsdiener im zeltlichen Ruhestande kön-
nen eine solche Stelle nur nach erhaltener
königlicher Genehmigung übernehmen.
1074
Die der activen Armee und den besoldeten
Stämmen der Landwehr angehörigen Mili-
tärpersonen, ferner zeitlich pensionirte Offi=
ciere und Militärbeamte sind zu keinem Ge-
meindeamte wählbar.
Artikel 104.
Die Bestechung der Wähler hat die Un-
giltigkelt der Wahl, soweit sie die Bestechenden
und Bestochenen betrifft, und für beide den
Verlust des Wahlstimmrechts und der Wähl-
bankeit bei der betreffenden Wahl zur Folge.
Artikel 105.
Die regelmäßigen Gemeindewahlen sinden
in Perloden von fünf zu fünf Jahren in den
Monaten November und December statt und
müssen bis 15. December beendet sein.
Bis Ende October haben die Bürgermeister
die Liste aller Wahlstimmberechtigten herzu-
stellen.
Die königlichen Behörden sind verpflichtet,
hiezu alle erforderlichen Aufschlüsse sofort
und unentgeltlich zu ertheilen.
Die Liste ist nach vorgängiger Bekannt-
machung zehn Tage lang auf dem Rathhause
oder in einem sonst hiezu geeigneten Locale
zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen.
Nach Verlauf der zehn Tage werden die
erhobenen Reclamationen in öffentlicher Sitzung
des Gemeinderaths beschieden, nach Lage der
Sache die Listen berichtigt und die Beschlüsse
den Betheiligten eröffnet. Gegen diese Be-
96