1079
Im Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel
übergeben hat, find dieselben sämmtlich ungiltig
Artlikel 111.
Ueber den Gang der Wahlverhandlung ist
ein Protokoll zu führen, welches vom Wahl-
commissär und den Wahlausschußmitglledern
unterzrichnet wird. In dasselbe werden ins-
besondere die Beschlüsse des Wahlausschusses
über erhobene Beanstandungen und über die
Zulassung von Wählern, welche nicht in der
Wahlliste eingetragen waren, sowie die Haupt-
ergebnisse der Wahl aufgenommen.
Neben diesem Protokoll sind zwei Stimm-
listen zu führen, welche einen wesentlich er-
gänzenden Bestandtheil desselben bilden.
Die übergebenen Wahlzettel werden nach
Beendigung des Abstimmungsactes von dem
Wahlcommissär oder einem Ausschußmitgliede
mit Angabe der Nummer bffentlich verlesen
und sodann, soweit ihr Inhalt giltig be-
funden wurde, in die eine der beiden Stimm-
listen in der Art eingetragen, daß Name
und Stand jedes Gewählten einmal in die
Hauptrubrik elingesetzt und daneben in die
einzelnen Seitenrubriken die Nummern der
Wahlzettel, durch welche der Gewählte Stim-
men erhielt, in der Reihenfolge, in welcher
sie vorgelesen wurden, beigefügt werden. In
der zweiten Stimmliste wird nur der Vor-
und Zuname des Gewählten mit der fort-
laufenden Zahl der erlangten Wahlstimmen
vorgetragen.
1080
Die richtige Führung der Stimmlisten
und ihre Ueberelnthimmung ist durch den
Wahlcommissär und den Wahlausschuß zu
überwachen und jeder desfallsige Anstand
sofort zu berichtigen.
Artikel 112.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses
wird dasselbe öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 113°
Bis die neu Gewählten in ihr Amt ein-
gewiesen sind, haben die Austretenden vor-
behaltlich ver Bestimmung des Art. 119 ihre
Function fortzusetzen.
Artikel 114.
Alle Wahlhandlungen und dabei nöthigen
Ausfertigungen sind tar- und stempelfrei;
die sonstigen Kosten hat die Gemeindekasse
zu tragen.
Nur die etwalgen Relsekosten und Diäten
der Wahlcommissäre übernimmt die Staats-
kasse.
Iweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
A. Wahl des Gemeinderathes.
Artikel 115.
Die Wahl der Gemeinderathsmitglieder
wird unmittelbar durch die Gemeindebürger
vollzogen.
Außerdem werden für die Dauer der lau-