Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Im Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel 
übergeben hat, find dieselben sämmtlich ungiltig 
Artlikel 111. 
Ueber den Gang der Wahlverhandlung ist 
ein Protokoll zu führen, welches vom Wahl- 
commissär und den Wahlausschußmitglledern 
unterzrichnet wird. In dasselbe werden ins- 
besondere die Beschlüsse des Wahlausschusses 
über erhobene Beanstandungen und über die 
Zulassung von Wählern, welche nicht in der 
Wahlliste eingetragen waren, sowie die Haupt- 
ergebnisse der Wahl aufgenommen. 
Neben diesem Protokoll sind zwei Stimm- 
listen zu führen, welche einen wesentlich er- 
gänzenden Bestandtheil desselben bilden. 
Die übergebenen Wahlzettel werden nach 
Beendigung des Abstimmungsactes von dem 
Wahlcommissär oder einem Ausschußmitgliede 
mit Angabe der Nummer bffentlich verlesen 
und sodann, soweit ihr Inhalt giltig be- 
funden wurde, in die eine der beiden Stimm- 
listen in der Art eingetragen, daß Name 
und Stand jedes Gewählten einmal in die 
Hauptrubrik elingesetzt und daneben in die 
einzelnen Seitenrubriken die Nummern der 
Wahlzettel, durch welche der Gewählte Stim- 
men erhielt, in der Reihenfolge, in welcher 
sie vorgelesen wurden, beigefügt werden. In 
der zweiten Stimmliste wird nur der Vor- 
und Zuname des Gewählten mit der fort- 
laufenden Zahl der erlangten Wahlstimmen 
vorgetragen. 
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Die richtige Führung der Stimmlisten 
und ihre Ueberelnthimmung ist durch den 
Wahlcommissär und den Wahlausschuß zu 
überwachen und jeder desfallsige Anstand 
sofort zu berichtigen. 
Artikel 112. 
Nach Feststellung des Wahlergebnisses 
wird dasselbe öffentlich bekannt gemacht. 
Artikel 113° 
Bis die neu Gewählten in ihr Amt ein- 
gewiesen sind, haben die Austretenden vor- 
behaltlich ver Bestimmung des Art. 119 ihre 
Function fortzusetzen. 
Artikel 114. 
Alle Wahlhandlungen und dabei nöthigen 
Ausfertigungen sind tar- und stempelfrei; 
die sonstigen Kosten hat die Gemeindekasse 
zu tragen. 
Nur die etwalgen Relsekosten und Diäten 
der Wahlcommissäre übernimmt die Staats- 
kasse. 
Iweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Wahl des Gemeinderathes. 
Artikel 115. 
Die Wahl der Gemeinderathsmitglieder 
wird unmittelbar durch die Gemeindebürger 
vollzogen. 
Außerdem werden für die Dauer der lau-
	        
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