Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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fenden Wahlperiode in ein und derselben 
Wahlhandlung Ersatzmänner gewählt, deren 
Zahl ein volles Drittheil der für die Ge- 
meinde festgesetzten Zahl der Gemeinderäthe 
einschließlich der Bürgermeister und Adjunc- 
ten zu betragen hat. 
Jeder Wahlzettel soll so viele Namen ent- 
halten, als die Zahl der hienach zu wählen- 
den Gemeinderathsmitglieder und Ersatz- 
männer beträgt. 
Artikel 116. 
Der Wahlact ist zu schließen, wenn in- 
nerhalb der vom Wahlcommissär festgestellten 
und öffentlich bekannt gemachten Frist mehr 
als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat. 
Im entgegengesetzten Falle hat der Wahl- 
commissär eine weitere Frist zur Stimmab- 
gabe festzusetzen und öffentlich bekannt zu 
machen. Nach Ablauf der zweiten Frist wird 
der Wahlact ohne Rücksicht auf die Zahl der 
abgegebenen Stimmen geschlossen und niemand 
mehr zur Abgabe eines Wahlzettels zugelassen. 
Vor jedem Schlusse hat der Wahlcommissär 
die etwa anwesenden Wähler, welche noch 
nicht abgestimmt haben, unter Gewährung 
einer kurzen Frist zur Stimmabgabe aufzu- 
fordern 
Hierauf wird das Wahlergebniß festgestellt 
und bekannt gegeben. 
Artikel 117. 
Bei diesen Wahlen entscheldet die relative 
1882 
Stimmenmehrheit, und zwar in der Art, 
daß von denjenigen Personen, welche die 
meisten Stimmen erhielten, nur so viele als 
gewählt zu erachten sind, als die in Art. 55 
und 115 festgesetzte Zahl der zu wählenden 
Gemeinderathsmitglieder und Ersatzmänner 
beträgt. 
Die Reihenfolge der Gewählten bemißt sich 
nach der Zahl der erhaltenen Stimmen. 
Werden mehrere Personen mit gleicher Stim- 
menzahl gewählt, so richtet sich die Reihen- 
folge nach dem Alter, wenn die vorschrifts- 
mäßige Zahl durch den Eintritt Aller nicht 
Überschritten wird. 
Im entgegengesetzten Falle entscheidet das 
Loos. 
Werden mehrere Personen, welche mit 
einander als Vater, Sohn oder Bruder ver- 
wandt, oder als Stiefvater oder Stiefsohn, 
Schwiegervater oder Schwiegersohn verschwä- 
gert sind, gewählt, so hat der mit der größeren 
Stimmenzahl Gewählte das Recht zum Eintritt. 
Bei Stimmengleichheir entscheidet das Loos. 
Die auf Grund der beiden vorstehenden 
Absätze vom Eintritt Abgehaltenen find jevoch 
im Fall der Erledigung einer Stelle in den 
Gemeinderath zu berufen, wenn im Laufe 
der Wahlperlode das Hinderniß ihres Ein- 
tritts beseitigt wird. 
Artikel 118. 
Die Gewählten sind sogleich durch den
	        
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