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fenden Wahlperiode in ein und derselben
Wahlhandlung Ersatzmänner gewählt, deren
Zahl ein volles Drittheil der für die Ge-
meinde festgesetzten Zahl der Gemeinderäthe
einschließlich der Bürgermeister und Adjunc-
ten zu betragen hat.
Jeder Wahlzettel soll so viele Namen ent-
halten, als die Zahl der hienach zu wählen-
den Gemeinderathsmitglieder und Ersatz-
männer beträgt.
Artikel 116.
Der Wahlact ist zu schließen, wenn in-
nerhalb der vom Wahlcommissär festgestellten
und öffentlich bekannt gemachten Frist mehr
als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat.
Im entgegengesetzten Falle hat der Wahl-
commissär eine weitere Frist zur Stimmab-
gabe festzusetzen und öffentlich bekannt zu
machen. Nach Ablauf der zweiten Frist wird
der Wahlact ohne Rücksicht auf die Zahl der
abgegebenen Stimmen geschlossen und niemand
mehr zur Abgabe eines Wahlzettels zugelassen.
Vor jedem Schlusse hat der Wahlcommissär
die etwa anwesenden Wähler, welche noch
nicht abgestimmt haben, unter Gewährung
einer kurzen Frist zur Stimmabgabe aufzu-
fordern
Hierauf wird das Wahlergebniß festgestellt
und bekannt gegeben.
Artikel 117.
Bei diesen Wahlen entscheldet die relative
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Stimmenmehrheit, und zwar in der Art,
daß von denjenigen Personen, welche die
meisten Stimmen erhielten, nur so viele als
gewählt zu erachten sind, als die in Art. 55
und 115 festgesetzte Zahl der zu wählenden
Gemeinderathsmitglieder und Ersatzmänner
beträgt.
Die Reihenfolge der Gewählten bemißt sich
nach der Zahl der erhaltenen Stimmen.
Werden mehrere Personen mit gleicher Stim-
menzahl gewählt, so richtet sich die Reihen-
folge nach dem Alter, wenn die vorschrifts-
mäßige Zahl durch den Eintritt Aller nicht
Überschritten wird.
Im entgegengesetzten Falle entscheidet das
Loos.
Werden mehrere Personen, welche mit
einander als Vater, Sohn oder Bruder ver-
wandt, oder als Stiefvater oder Stiefsohn,
Schwiegervater oder Schwiegersohn verschwä-
gert sind, gewählt, so hat der mit der größeren
Stimmenzahl Gewählte das Recht zum Eintritt.
Bei Stimmengleichheir entscheidet das Loos.
Die auf Grund der beiden vorstehenden
Absätze vom Eintritt Abgehaltenen find jevoch
im Fall der Erledigung einer Stelle in den
Gemeinderath zu berufen, wenn im Laufe
der Wahlperlode das Hinderniß ihres Ein-
tritts beseitigt wird.
Artikel 118.
Die Gewählten sind sogleich durch den