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Wahlausschuß mit ihren Erklaͤrungen über
Annahme oder Ablehnung der Wahl zu
vernehmen.
Wird der Eintritt in den Gemeinderath
von Seite eines Gewaͤhlten abgelehnt, so
tritt sofort der nach der Reihenfolge berufene
Ersatzmann ein.
B. Wahl der Buͤrgermeister und Adjuncten.
Artikel 119.
Die neugewählten Gemeinderäthe haben
alsbald in gesonderten Wahlhandlungen mit
absoluter Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte
den Bürgermeister, dann den Adjuncten und,
soferne ein zweiter Adjunct zu wählen ist,
diesen zu wählen.
Artikel 120.
Bei diesen Wahlen, wozu alle im Ort
anwesenden Gemeinderathsmitglieder geladen
werden müssen, sollen in der Regel wenigstens
zwei Drittheile der Wähler ihre Stimmen
abgeben. Ist diese Zahl mit Ablauf der
von dem Wahlcommissär zuvor festgesetzten
und öffentlich bekannt gemachten Frist erreicht,
so ist die Abstimmung zu schließen.
Außerdem hat der Wahlcommissär eine
weitere Frist zur Stimmabgabe festzusetzen
und die Nichterschienenen schriftlich vorladen
zu lassen. Bleibt diese Vorladung erfolglos,
so ist der Abstimmungsact zu schließen und
die Zahl der wirklich abgegebenen Stimmen
als genügend zu eral#ten.
Nach geschlossener Abstimmung darf nie-
mand zur Abgabe eines Wahlzettels zuge-
lassen werden; dem Schlusse hat jedoch die
Aufforderung an die etwa anwesenden Wähler,
welche noch nicht abgestimmt haben, zur
Stimmabgabe und die Gewährung einer
kurzen Frist hiezu voranzugehen.
Der Wahlcommissär hat alsdann mit dem
Wahlausschusse das Wahlergebniß festzustellen
und bekannt zu geben.
Artikel 121.
Die Gewählten werden sogleich durch den
Wahlausschuß mit ihren Erklärungen über
Annahme oder Ablehnung vernommen, wo-
rauf im Falle der Ablehnung ungesäumt
eine neue Wahl stattzufinden hat.
Artikel 122.
Nach beendigter Wahl sind die Wahl-
acten der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
vorzulegen und von dieser zu prüfen.
Wird eine Nichtigkeit der Wahl erkannt,
so ist dieselbe in einer mit Entscheidungs-
gründen versehenen Entschließung auszu-
sprechen und vorbehaltlich der Beschwerde
die Vornahme einer neuen Wahl anzuordnen.
Als Nichtigkeitsgründe sind bei obiger
Prüfung von Amtswegen nur zu berück-
sichtigen:
a) wenn eine nicht wählbare Person ge-
wählt wurde;
b) wenn bei der Wahl nicht die erfor-