Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sind oder der Unterstützte von einer Wohl- 
thätigkeitsanstalt beerbt wird. 
Artikel 8. 
Alle auf die öffentliche Armenpflege bezüg- 
lichen Angelegenheiten sind tax= und stempel- 
frei zu behandeln. 
Die Armenpflegen sind für Rechtsstreitig- 
keiten kraft des Gesetzes zum Armenrechte 
zugelassen. 
Notare können gegenüber den Armenpflegen 
und öffentlichen Armenfonds für Beurkundung 
von Schuldbekenntnissen und Bürgschaften 
bei unverzinslichen Darlehen aus Armenfonds 
oder Wohlthätigkeitsstiftungen, von Alimenta- 
tionsverträgen, von Vollmachten und anderen 
einseitigen Erklärungen, für Ausstellung von 
Zeugnissen oder für Vornahme von Beglau- 
bigungen krine Gebühr beanspruchen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der örtlichen Armenpflege. 
Artikel 9. 
Für den Bezirk jeder politischen Gemeinde 
besteht eine örtliche Armenpflege, deren Ge- 
schäfte durch den Armenpflegschaftsrath besorgt 
werden. 
Erster Abschnitt. 
Von den Verbindlichkeiten und Er- 
satzansprüchen der Gemeinden. 
Artikel 10. 
Die Unterstützungspflicht der Gemeinde er- 
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streckt sich zunächst auf die in ihr heimatbe- 
rechtigten hilfsbedürftigen Personen, soweit 
nicht diese Pflicht gesetzlich der Staats= oder 
einer anderen Kasse auferlegt ist. 
Unter den Voraussetzungen der Art. 3 und 4 
des gegenwärtigen Gesetzes ist es Aufgabe der 
Armenpflege: 
1) den ganz oder theilweise arbeitsunfähigen 
Personen die zur Erhaltung des Lebens 
unentbehrliche Nahrung, Kleidung, Woh- 
nung, Heizung und Pflege zu gewähren; 
Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe 
nebst Pflege und Heilmitteln zu ver- 
schaffen und insbesondere Geisteskranke, 
welche der nothwendigen Aufsicht und 
Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt 
unterzubringen; 
für die einfache Beerdigung verstorbener 
mittelloser Personcn zu sorgen, wobel 
jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung 
von Stolgebühren nicht bestcht; 
4) armen Kindern die erforderliche Er- 
ziehung und Ausbildung zu verschaffen. 
Arbeitsfähige Personen haben keinen An- 
spruch auf öffentliche Armenunterstützung, die 
Armenpflege hat jedoch auch solchen Personen 
in Fällen dringender Noth die im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit 
augenblicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren. 
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Artikel 11. 
Wenn Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lehr- 
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