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sind oder der Unterstützte von einer Wohl-
thätigkeitsanstalt beerbt wird.
Artikel 8.
Alle auf die öffentliche Armenpflege bezüg-
lichen Angelegenheiten sind tax= und stempel-
frei zu behandeln.
Die Armenpflegen sind für Rechtsstreitig-
keiten kraft des Gesetzes zum Armenrechte
zugelassen.
Notare können gegenüber den Armenpflegen
und öffentlichen Armenfonds für Beurkundung
von Schuldbekenntnissen und Bürgschaften
bei unverzinslichen Darlehen aus Armenfonds
oder Wohlthätigkeitsstiftungen, von Alimenta-
tionsverträgen, von Vollmachten und anderen
einseitigen Erklärungen, für Ausstellung von
Zeugnissen oder für Vornahme von Beglau-
bigungen krine Gebühr beanspruchen.
Zweite Abtheilung.
Von der örtlichen Armenpflege.
Artikel 9.
Für den Bezirk jeder politischen Gemeinde
besteht eine örtliche Armenpflege, deren Ge-
schäfte durch den Armenpflegschaftsrath besorgt
werden.
Erster Abschnitt.
Von den Verbindlichkeiten und Er-
satzansprüchen der Gemeinden.
Artikel 10.
Die Unterstützungspflicht der Gemeinde er-
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streckt sich zunächst auf die in ihr heimatbe-
rechtigten hilfsbedürftigen Personen, soweit
nicht diese Pflicht gesetzlich der Staats= oder
einer anderen Kasse auferlegt ist.
Unter den Voraussetzungen der Art. 3 und 4
des gegenwärtigen Gesetzes ist es Aufgabe der
Armenpflege:
1) den ganz oder theilweise arbeitsunfähigen
Personen die zur Erhaltung des Lebens
unentbehrliche Nahrung, Kleidung, Woh-
nung, Heizung und Pflege zu gewähren;
Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe
nebst Pflege und Heilmitteln zu ver-
schaffen und insbesondere Geisteskranke,
welche der nothwendigen Aufsicht und
Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt
unterzubringen;
für die einfache Beerdigung verstorbener
mittelloser Personcn zu sorgen, wobel
jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung
von Stolgebühren nicht bestcht;
4) armen Kindern die erforderliche Er-
ziehung und Ausbildung zu verschaffen.
Arbeitsfähige Personen haben keinen An-
spruch auf öffentliche Armenunterstützung, die
Armenpflege hat jedoch auch solchen Personen
in Fällen dringender Noth die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit
augenblicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren.
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Artikel 11.
Wenn Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lehr-
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