Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1103 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Hilfsquellen der örtlichen 
Armenpflege. 
Artikel 18. 
Die Mittel zur Bestreitung des Bedarfs 
der örtlichen Armenpflege sind zu schöpfen: 
1) aus den Nutzungen des für Armen- 
zwecke ausgeschiedenen Gemeindeverms- 
gens (Localarmenfonds); 
2) aus den stiftungsgemäß hiezu verfüg- 
baren Nutzungen hrtlicher Wohlthätig- 
keitsstiftungen; 
3) aus den der Armenpflege durch die 
Gesetze zugewiesenen Einnahmen; 
4) aus den zu Gunsten der Armenpflege 
in der Gemeinde bereits rechtmäßig 
bestchenden oder in gesetzlich zulässiger 
Weise einzuführenden örtlichen Abgaben 
für feierliche Hochzeiten in öffentlichen 
Wirthschaften, für Veranstaltung öf- 
fentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten, 
Pferderennen, Musikproductionen, Tanz- 
unterhaltungen, Thaeatervorstellungen 
und Schaustellungen aller Art; 
5) aus den regelmäßigen oder außeror- 
dentlichen Zuschüssen der Gemeindekasse 
oder anderer öffentlicher Kassen; 
6) aus den für laufende Ausgaben be- 
stimmten Schenkungen oder Vermächt- 
nissen, aus den zum Besten der Ar- 
1104 
menpflege veranstalteten Sammlungen 
und Verloosungen, aus Ersatzleistungen 
und sonstigen außerordentlichen Ein- 
nahmen. 
Reichen diese Einnahmsquellen nicht aus, 
so ist der Mehrbedarf nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung über die Bestreitung 
der Gemeindebedürfnisse zu decken. 
In Landgemeinden kann die Verköstigung 
der Armen an die einen selbständigen Haus- 
halt führenden Einwohner in bestimmter Reihen- 
folge nach einem billigen Maßstabe übertragen 
werden, wenn der Gemeindeausschuß und der 
Armenpflegschaftsrath übereinstimmend für 
dieses Verfahren sich entscheiden; dasselbe 
darf jedoch auf Kinder bis zu vollendeter 
Werktagsschulpflicht, auf kranke und sicher- 
heitsgefährliche Personen keine Anwendung 
finden. 
Artikel 19. 
Die im vorstehenden Artikel aufgeführten 
Einnahmen fließen in eine besonders zu ver- 
waltende Armenkasse, aus welcher die der 
Gemeinde obliegenden Ausgaben für Armen- 
zwecke zu bestreiten sind. 
Nachhaltige Ueberschüsse, soferne sie nicht 
als Reserve bereit gehalten werden, sowie alle 
nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben be- 
stimmten Schenkungen, Vermächtnisse und 
sonstigen Zuflüsse sind dem Grundstocke ein- 
zuverleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.