Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Pritter Abschnitt. 
Von den Krankenkassen und Kran- 
kenkassebeiträgen. 
Artikel 20. 
Die Gemeinden sind berechtigt, von den 
im Art. 11 Abs. 1I bezeichneten Personen, so 
lange sie im Gemeindebezirke dienen oder ar- 
beiten, einen regelmäßigen Krankenkassebeitrag 
zu erheben, der nicht mehr als 3 kr. wöchent- 
lich betragen darf. 
Der Gemeindeverwaltung steht es frei, auch 
in der Gemeinde heimatberechtigte Personen, 
welche unter die im Art. 11 Abs. I bezeich- 
neten Kategorien fallen und im Gemeindebe- 
zirke dienen oder arbeiten, wenn sie weder 
einen eigenen Haushalt haben noch bei ihren 
Eltern wohnen, zur Bezahlung des obigen 
Beitrags anzuhalten. 
Die Gemeindeverwaltung kann übrigens 
pflichtige Personen unbedingt oder auf Grund 
besonderen Uebereinkommens mit anderen Ge- 
meinden, mit Corporationen, Stiftungen, 
Vereinen oder Privatpersonen von Entrichtung 
der Krankenkassebeiträge befreien. 
Die zur Leistung solcher Beiträge verpflich- 
teten Personen erwerben, sobald der Eintritt 
in das Art. 11 Abs. 1 bezeichnete Dienst= oder 
Arbeits-Verhältniß bei der Gemeindebehörde 
ordnungsmäßig angezeigt ist, ein Recht auf 
Gewährung der erforderlichen Krankenpflege, 
ärztlichen Hilfe und Heilmittel, soweit die 
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Krankenverpflegung nicht länger als neunzig 
Tage dauert. 
Die Krankenkassebeiträge können für je 
ein Viertelahr voraus erhoben werden; die 
Dienstherrschaften oder Arbeitgeber haften für 
richtige Bezahlung derselben; Rückstände sind 
nach den für Gemeindeumlagen geltenden Be- 
stimmungen beizutreiben. 
Die Beiträge fließen in die Armenkasse 
oder, wenn die Gemeindeverwaltung es vor- 
zieht, in eine gesonderte Krankenhau kasse, 
welche dann auch die treffenden Lasten zu 
tragen hat. 
Die auf Grund dieses Artikels gewährte 
Krankenhilfe erscheint nicht als eine öffentliche 
Armenunterstützung. 
Artikel 21. 
Unternehmer von bedeutenden industriellen 
oder gewerblichen Anlagen, welche gleichzeitig 
eine große Arbeiterzahl beschäftigen, können 
auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes durch 
die Gemeindeverwaltung verpflichtet werden, 
ihren Arbeitern die nöthige Krankenhilfe nach 
Maßgabe des Art. 11 selbst zu gewähren. 
Solche Unternehmer sind dann befugt, zu 
diesem Zwecke eine Krankenunterstützungskasse 
zu gründen und für dieselbe Beiträge von 
ihren Arbeitern einzuheben. 
So lange die Unternehmer ihrer Unter- 
stützungspflicht nachkommen, sind ihre Arbeiter 
von der Verbindlichkeit, die in Art. 20 er- 
wähnten Beiträge zu leisten, befreit.
	        
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