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Verordnungsmäßige Bestimmungen über
Unterbringung und Verpflegung verunglückter
oder erkrankter Eisenbahnarbeiter bleiben vor-
behalten. Die einer Gemeinde in Folge dessen
etwa erwachsenden Kosten hat die betreffende
Eisenbahnb terneh voll zu ersetzen.
O
Vierter Abschnitt.
Von dem Armenpflegschaftsrathe.
A. Bestellung des Armenpflegschaftsrathes.
Artikel 22.
Der Armenpflegschaftsrath soll bestehen:
I. in Gemeinden mit städtischer Verfassung:
a) aus den Bürgermeistern;
b) aus den vom Magistrate abgeordneten
Magistratsräthen;
) aus den vom Collegium der Gemeinde-
bevollmächtigten abgeordneten Mit-
gliedern dieses Collegiums;
d) aus den sämmtlichen Pfarrvotständen
der Gemeinde und aus dem Vorstande
der israelitischen Cultusverwaltung,
wenn eine solche in der Gemeinde
bestcht;
e) aus einer Anzahl gewählter Armen-
Pflegschaftsräthe;
f) aus den Bezirksarzte, wenn ein solcher
in der Gemeinde seinen Amtssitz hat;
II. in den übrigen Gemeinden:
a) aus dem Bürgermeister;
b) aus dem Beigcordneten;
P) aus den von der Gemeindeverwaltung
ab geort dneten G.
gliedern;
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen
der Gemeinde und aus dem Vorstande
der israelitischen Cultusverwaltung,
wenn eine solche in der Gemeinde besteht;
e) aus einer Anzahl gewählter Armen-
pflegschaftsräthe;
f) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher
in der Gemeinde seinen Amtssitz hat.
Die Zahl der abzuordnenden Magistrats-
räthe, Gemeindebevollmächtigten und Gemeinde-
verwaltungsmitglieder, sowie der besonders zu
wählenden Mitglieder wird in Gemeinden mit
städtischer Verfassung vom Magistrate unter
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in
den übrigen Gemeinden von der Gemeindever-
waltung festgesetzt.
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, sich
durch von ihm gewählte Mitglieder aus den
Vorstehern der in der Gemeinde bestehenden
Wohlthätigkeitsvereine zu verstärken.
Vorstand des Armenpflegschaftsrathes ist in
den Gemeinden mit städtischer Verfassung sowie
in den Gemeinden der Pfalz der Bürgermeister,
wo deren mehrere vorhanden sind, der erste;
in den übrigen Gemeinden der Pfarrvorstand
und, sofern deren mehrere vorhanden sind, der
dienstälteste der Confession der Mehrheit der
Gemeindeangehörigen.
Die Stellvertreter des Vorstandes werden
durch den Armenpflegschaftsrath gewählt.