Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 23. 
Nach Vollendung der ordentlichen Gemeinde- 
wahl ist zur Bildung des Armenpflegschafts- 
rathes zu schreiten. " 
Die nach Art. 22 Ziff. I lit. e zu erwäh- 
lenden Armenpflegschaftsräthe werden durch die 
in Einen Wahlkörper vereinigten Magistrats- 
mitglieder und Gemeindebevollmächtigten, die 
nach Art. 22 Ziff. II lit, e zu wählenden 
werden durch die Gemeindeverwaltung erwählt. 
Wählbar sind alle volljährigen männlichen 
Einwohner, welche eine directe Steuer in der 
Gemeinde entrichten; ausgeschlossen von der 
Wählbarkeit sind jedoch: 
1) Personen, die unter Curatel stehen; 
2) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens 
oder wegen Vergehens des Diebstahls, 
der Unterschlagung, des Betrugs, der 
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt 
worden sind oder in Folge rechtskräftiger 
Verurtheilung wegen eines anderen Ver- 
gehens die im Art. 28 Ziff. 4 und 5 
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig- 
keiten oder eine derselben verloren haben; 
3) diejenigen, gegen welche das gerichtliche 
Gant-Verfahren (Falliment) erbffnet 
wurde, so lange dieses Verfahren nicht 
beendigt ist; 
die der activen Armee und den besol- 
deten Stämmen der Landwehr ange- 
hörigen Militärpersonen, ferner zeitlich 
pensionirte Officiere und Militärbeamte. 
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Als giltig gewählt sind diejenigen zu er- 
achten, welche bei der Wahl die meisten Stim- 
men erhalten haben. 
Die Gewählten werden durch den Vorstand 
des Armenpflegschaftsrathes auf Handgelübde 
verpflichtet und in ihre Stellen eingewiesen, 
welche sie bis zur Vornahme der nächsten Wahl 
zu versehem haben. 
Abgänge in dem durch Wahl berufenen 
Personalstande des Armenpflegschaftsrathes sind 
sofort durch Neuwahl zu ersetzen. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. III 
finden auch auf die im Art. 22 Abs. III er- 
wähnten Vereinsvorstände Anwendung. 
Artikel 24. 
Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, ein- 
zelne nach Art. 23 Abs. III wählbare Ein- 
wohner als Armenpfleger für bestimmte Be- 
zirke der Gemeinde aufzustellen. 
Diese Bezirkspfleger, deren Function wider- 
ruflich ist, haben unter Leitung des Armen- 
pflegschaftsrathes bei der Armenpflege mitzu- 
wirken. 
Artikel 25. 
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes 
sowie die Bezirkspfleger versehen ihre Stellen 
unentgeltlich; den mit der Verwaltung der 
Armenkasse oder mit der Leitung besonderer 
Anstalten betrauten Mitgliedern kann jedoch 
auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes durch 
die Gemeindeverwaltung, in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung unter Zustimmung der 
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