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Artikel 23.
Nach Vollendung der ordentlichen Gemeinde-
wahl ist zur Bildung des Armenpflegschafts-
rathes zu schreiten. "
Die nach Art. 22 Ziff. I lit. e zu erwäh-
lenden Armenpflegschaftsräthe werden durch die
in Einen Wahlkörper vereinigten Magistrats-
mitglieder und Gemeindebevollmächtigten, die
nach Art. 22 Ziff. II lit, e zu wählenden
werden durch die Gemeindeverwaltung erwählt.
Wählbar sind alle volljährigen männlichen
Einwohner, welche eine directe Steuer in der
Gemeinde entrichten; ausgeschlossen von der
Wählbarkeit sind jedoch:
1) Personen, die unter Curatel stehen;
2) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens
oder wegen Vergehens des Diebstahls,
der Unterschlagung, des Betrugs, der
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt
worden sind oder in Folge rechtskräftiger
Verurtheilung wegen eines anderen Ver-
gehens die im Art. 28 Ziff. 4 und 5
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
keiten oder eine derselben verloren haben;
3) diejenigen, gegen welche das gerichtliche
Gant-Verfahren (Falliment) erbffnet
wurde, so lange dieses Verfahren nicht
beendigt ist;
die der activen Armee und den besol-
deten Stämmen der Landwehr ange-
hörigen Militärpersonen, ferner zeitlich
pensionirte Officiere und Militärbeamte.
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Als giltig gewählt sind diejenigen zu er-
achten, welche bei der Wahl die meisten Stim-
men erhalten haben.
Die Gewählten werden durch den Vorstand
des Armenpflegschaftsrathes auf Handgelübde
verpflichtet und in ihre Stellen eingewiesen,
welche sie bis zur Vornahme der nächsten Wahl
zu versehem haben.
Abgänge in dem durch Wahl berufenen
Personalstande des Armenpflegschaftsrathes sind
sofort durch Neuwahl zu ersetzen.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. III
finden auch auf die im Art. 22 Abs. III er-
wähnten Vereinsvorstände Anwendung.
Artikel 24.
Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, ein-
zelne nach Art. 23 Abs. III wählbare Ein-
wohner als Armenpfleger für bestimmte Be-
zirke der Gemeinde aufzustellen.
Diese Bezirkspfleger, deren Function wider-
ruflich ist, haben unter Leitung des Armen-
pflegschaftsrathes bei der Armenpflege mitzu-
wirken.
Artikel 25.
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes
sowie die Bezirkspfleger versehen ihre Stellen
unentgeltlich; den mit der Verwaltung der
Armenkasse oder mit der Leitung besonderer
Anstalten betrauten Mitgliedern kann jedoch
auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes durch
die Gemeindeverwaltung, in Gemeinden mit
städtischer Verfassung unter Zustimmung der
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