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Gemeindebevollmächtigten, ein entsprechendes
Honorar aus der Armenkasse bewilligt werden.
Den in Folge ihres Amtes in den Armen-
pflegschaftsrath berufenen Mitgliedern steht
ein Recht der Ablehnung nicht zu.
Die gewählten Armenpflegschaftsräthe, sowie
die Bezirkspfleger, können die Wahl nur aus
den Gründen ablehnen, aus welchen die Wahl
zu Gemeindestellen nach Maßgabe der Ge-
meindeordnung abgelehnt werden kann. Be-
züglich der Uebernahme und Fortführung dieser
Functionen, sowie bezüglich der Disciplin über
die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes,
finden die Bestimmungen der Gemeindeord-
nung analoge Anwendung.
Artikel 26.
Die Aufnahme der für die Armenpflege
und deren Anstalten erforderlichen Bediensteten
erfolgt durch die Gemeindeverwaltung auf An-
trag des Armenpflegschaftsrathes und unter
Beachtung der Vorschriften der Gemeindeor=
dnung. Diese Bediensteten sind aus der Ar-
menkasse zu bezahlen.
B. Wirkungskreis des Armenpflegschaftsratbes.
Artikel 27.
Der Armenpflegschaftsrath vertritt die Ge-
melnde in allen Angelegenheiten der bffent-
lichen Armenpflege.
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes
sind für den durch schuldhafte Nichterfüllung
ihrer gesetzlichen Obliegenheiten oder durch
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schuldhafte Ueberschreitung ihrer gesetzlichen
Befugnisse verursachten Schaden haftbar.
Artikel 28.
Der Armenpflegschaftsrath ist insbesondere
verpflichtet:
a) über den Stand und die Ursachen der
Armuth in der Gemeinde sich Kennt-
niß zu verschaffen;
b) in den sich ergebenden Einzelfällen die
Zulässigkeit einer Unterstützung zu er-
mitteln.
Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsver-
waltungen, Religionsdiener, Aerzte und Pri-
vatwohlthätigkeitsvereine sind verpflichtet, dem
Armenpflegschaftsrathe auf Verlangen die ihnen
zu Gebote stehenden und zur Lösung der oben
vorgezeichneten Aufgabe erforderlichen Auf-
schlüsse zu ertheilen.
Artikel 29.
Der Armenpflegschaftsrath beschließt über
Versagung oder Gewährung, über Umfang,
Dauer und Art der Unterstützungen und regelt
deren Verabreichung.
Er ist berechtigt., arbeitsfähige Personen,
welche ungeachtet ernstlicher Bemühung keinen
Erwerb finden, durch Ermittlung oder An-
weisung von Arbeit zu unterstützen.
Unter seiner Leitung und Aussicht stehen
die Armenhäuser und sonstigen unmittelbar
aus der Armenkasse unterhaltenen Anstalten.