Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1111 
Gemeindebevollmächtigten, ein entsprechendes 
Honorar aus der Armenkasse bewilligt werden. 
Den in Folge ihres Amtes in den Armen- 
pflegschaftsrath berufenen Mitgliedern steht 
ein Recht der Ablehnung nicht zu. 
Die gewählten Armenpflegschaftsräthe, sowie 
die Bezirkspfleger, können die Wahl nur aus 
den Gründen ablehnen, aus welchen die Wahl 
zu Gemeindestellen nach Maßgabe der Ge- 
meindeordnung abgelehnt werden kann. Be- 
züglich der Uebernahme und Fortführung dieser 
Functionen, sowie bezüglich der Disciplin über 
die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes, 
finden die Bestimmungen der Gemeindeord- 
nung analoge Anwendung. 
Artikel 26. 
Die Aufnahme der für die Armenpflege 
und deren Anstalten erforderlichen Bediensteten 
erfolgt durch die Gemeindeverwaltung auf An- 
trag des Armenpflegschaftsrathes und unter 
Beachtung der Vorschriften der Gemeindeor= 
dnung. Diese Bediensteten sind aus der Ar- 
menkasse zu bezahlen. 
B. Wirkungskreis des Armenpflegschaftsratbes. 
Artikel 27. 
Der Armenpflegschaftsrath vertritt die Ge- 
melnde in allen Angelegenheiten der bffent- 
lichen Armenpflege. 
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes 
sind für den durch schuldhafte Nichterfüllung 
ihrer gesetzlichen Obliegenheiten oder durch 
1112 
schuldhafte Ueberschreitung ihrer gesetzlichen 
Befugnisse verursachten Schaden haftbar. 
Artikel 28. 
Der Armenpflegschaftsrath ist insbesondere 
verpflichtet: 
a) über den Stand und die Ursachen der 
Armuth in der Gemeinde sich Kennt- 
niß zu verschaffen; 
b) in den sich ergebenden Einzelfällen die 
Zulässigkeit einer Unterstützung zu er- 
mitteln. 
Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsver- 
waltungen, Religionsdiener, Aerzte und Pri- 
vatwohlthätigkeitsvereine sind verpflichtet, dem 
Armenpflegschaftsrathe auf Verlangen die ihnen 
zu Gebote stehenden und zur Lösung der oben 
vorgezeichneten Aufgabe erforderlichen Auf- 
schlüsse zu ertheilen. 
Artikel 29. 
Der Armenpflegschaftsrath beschließt über 
Versagung oder Gewährung, über Umfang, 
Dauer und Art der Unterstützungen und regelt 
deren Verabreichung. 
Er ist berechtigt., arbeitsfähige Personen, 
welche ungeachtet ernstlicher Bemühung keinen 
Erwerb finden, durch Ermittlung oder An- 
weisung von Arbeit zu unterstützen. 
Unter seiner Leitung und Aussicht stehen 
die Armenhäuser und sonstigen unmittelbar 
aus der Armenkasse unterhaltenen Anstalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.