Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 30. 
Der Armenpflegschaftsrath kann denjenigen 
Personen, welche seinen allgemeinen oder be- 
sonderen Anordnungen in Bezug auf die Er- 
mittlung ihrer Hilfsbedürftigkeit, auf die Ver- 
abreichung von Unterstützungen, auf Leistung 
der ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den 
Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt 
ungerechtfertigten Ungehorsam entgegensetzen, 
jede Unterstützung versagen, so langc dieser 
Ungehorsam währt. 
Artikel 31. 
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen 
sofortige Heimweisung nicht zulässig oder nicht 
thunlich ist, Unterstützung gewährt, so hat 
der Armenpflegschaftsrath beziehungsweise die 
Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt 
an den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflich- 
tigen Gemeinde binnen drei Tagen Nachricht 
abzusenden. 
Der Lauf dieser dreitägigen Frist beginnt 
mit dem auf den Anfang der Hilfeleistung 
solgenden Tage. In den Fällen des Art. 11 
Abs. II und Art. 13 Abs. III ist spätestens 
fünf Tage vor Ablauf der dort festgesetzten 
Zeiträume die Nachricht abzusenden. 
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß 
dic vorgeschriebene Nachricht an die Districts- 
verwaltungsbehörde der Heimat des Hilfsbe- 
dürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse 
ersatzpflichtig, so muß sie an die gesetzlichen 
Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Hei- 
mat unbekannt, so ist die Anzeige an die der 
unterstützenden Gemeinde vorgesetzte Verwal- 
tungsbehörde zu erstatten. 
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so 
ist ein Ersatzanspruch nur für die nach dem 
Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe 
zulässig. " 
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist 
Sache des Armenpflegschaftsrathes oder der 
Verwaltung der hilfeleistenden Anstalt. 
Artikel 32. 
Der Armenpflegschaftsrath hat für Her- 
stellung und Erhaltung aller zur Uebung der 
Armenpflege in der Gemeinde nothwendigen 
Anstalten und Einrichtungen zu sorgen. 
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht 
aus den laufenden Einnahmen der Armen- 
kasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen 
welche eine dauernde Belastung der Gemeinde 
zur Folge haben, dann bei Einführung, Er- 
höhung oder Regulirung von Gemeindeum-= 
lagen oder Abgaben für Armenzwecke stcht 
dem Armenpflegschaftsrathe nur die Anregung 
und Begutachtung, die Beschlußfassung aber 
den nach der Gemeindeordnung zuständigen 
Organen der Gemeinde zu; der Armenfpfleg- 
schaftsrath ist jedoch zur Beschwerdeführung 
berechtigt. 
Artikel 33. 
Die Armenkasse wird durch die vom Ar- 
99°
	        
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