1118
1114
Artikel 30.
Der Armenpflegschaftsrath kann denjenigen
Personen, welche seinen allgemeinen oder be-
sonderen Anordnungen in Bezug auf die Er-
mittlung ihrer Hilfsbedürftigkeit, auf die Ver-
abreichung von Unterstützungen, auf Leistung
der ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den
Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt
ungerechtfertigten Ungehorsam entgegensetzen,
jede Unterstützung versagen, so langc dieser
Ungehorsam währt.
Artikel 31.
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen
sofortige Heimweisung nicht zulässig oder nicht
thunlich ist, Unterstützung gewährt, so hat
der Armenpflegschaftsrath beziehungsweise die
Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt
an den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflich-
tigen Gemeinde binnen drei Tagen Nachricht
abzusenden.
Der Lauf dieser dreitägigen Frist beginnt
mit dem auf den Anfang der Hilfeleistung
solgenden Tage. In den Fällen des Art. 11
Abs. II und Art. 13 Abs. III ist spätestens
fünf Tage vor Ablauf der dort festgesetzten
Zeiträume die Nachricht abzusenden.
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß
dic vorgeschriebene Nachricht an die Districts-
verwaltungsbehörde der Heimat des Hilfsbe-
dürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse
ersatzpflichtig, so muß sie an die gesetzlichen
Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Hei-
mat unbekannt, so ist die Anzeige an die der
unterstützenden Gemeinde vorgesetzte Verwal-
tungsbehörde zu erstatten.
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so
ist ein Ersatzanspruch nur für die nach dem
Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe
zulässig. "
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist
Sache des Armenpflegschaftsrathes oder der
Verwaltung der hilfeleistenden Anstalt.
Artikel 32.
Der Armenpflegschaftsrath hat für Her-
stellung und Erhaltung aller zur Uebung der
Armenpflege in der Gemeinde nothwendigen
Anstalten und Einrichtungen zu sorgen.
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht
aus den laufenden Einnahmen der Armen-
kasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen
welche eine dauernde Belastung der Gemeinde
zur Folge haben, dann bei Einführung, Er-
höhung oder Regulirung von Gemeindeum-=
lagen oder Abgaben für Armenzwecke stcht
dem Armenpflegschaftsrathe nur die Anregung
und Begutachtung, die Beschlußfassung aber
den nach der Gemeindeordnung zuständigen
Organen der Gemeinde zu; der Armenfpfleg-
schaftsrath ist jedoch zur Beschwerdeführung
berechtigt.
Artikel 33.
Die Armenkasse wird durch die vom Ar-
99°