Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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menpflegschaftsrathe aus seiner Mitte gewähl- 
ten Mitglieder oder durch die nach Art. 26 
aufgestellten Bediensteten verwaltet. 
Die mit der unmittelbaren Verwaltung 
betrauten Personen haften zunächst für die 
richtige Erhebung der Einnahmen, für die 
Einhaltung der Etats und für die vorschrifts- 
mäßige Verrechnung der Ausgaben; sie sind 
zur Leistung einer angemessenen Caution ver- 
pflichtet, wenn dieselbe nicht vom Armen- 
pflegschaftsrathe erlassen wird. 
Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, von 
den Rechnungen der durch die Gemeindebe- 
hörde verwalteten Armenfonds und Wohlthä- 
tigkeitsanstalten Einsicht zu nehmen, die letz- 
teren nach vorgängiger Anzeige bei der Ge- 
meindeverwaltung durch abgeordnete Mitglie- 
der besichtigen zu lassen, die Abstellung wahr- 
genommener Mißstände zu beantragen und 
bei verweigerter Abhilfe Beschwerde zu führen. 
Artikel 34. 
Das Rechnungsjahr der Armenpflege be- 
ginnt mit dem ersten Januar und endet mit 
dem einunddreißigsten December. 
Der Armenpflegschaftsrath hat regelmäßig 
in den letzten drei Monaten jeden Jahres 
einen Voranschlag für das nächste Jahr zu 
entwerfen. 
Dieser Voranschlag, in welchen alle Ein- 
nahmen und Ausgaben der Armenkasse nach 
möglichst verlässiger Wahrscheinlichkeitsberech- 
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nung einzusetzen sind, ist der Gemeindever= 
waltung, in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung auch den Gemeindebevollmächtigten, 
zur Einsicht und Abgabe etwaiger Erinne- 
rungen mitzutheilen und hierauf während vler- 
zehn Tagen öffentlich aufzulegen. 
Die Würdigung der von den Gemeinde- 
colleglen oder von Privatpersonen vorgebrach- 
ten Erinncrungen sowie die Feststellung des 
Voranschlages erfolgt noch vor Ablauf des 
Jahres durch den Armenpflegschaftsrath in 
öffentlicher Sitzung. 
Werden Ausgaben nothwendig, die im Vor- 
anschlage nicht vorgesehen sind, so hat der 
Armenpflegschaftsrath in öffentlicher Sitzung 
Beschluß zu fassen. 
Alle nicht ständig eingewiesenen Ausgaben 
setzen einen besonderen Beschluß des Armen- 
pflegschaftsrathes voraus, dessen Vorstand je- 
doch ermächtigt ist, in dringenden Fällen und 
unter dem Vorbehalte nachträglicher Geneh- 
migung des Armenpflegschaftsrathes die er- 
forderliche Verfügung zu treffen. 
Gleiche Ermächtigung kann vom Armen- 
pflegschaftsrathe auch anderen Mitgliedern, 
den Bezirkspflegern und den Leitern von Ar- 
menanstalten ertheilt werden. 
Sind zur Bestreitung der im Voranschlage 
vorgesehenen oder nachträglich beschlossenen Aus- 
gaben außerordentliche Zuschüsse aus der Ge- 
meindekasse, neue oder erhöhte Gemeindcum= 
lagen erforderlich, so darf die den Betrag der
	        
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