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ordentlichen Deckungsmittel übersteigende Mehr-
ausgabe erst dann gemacht werden, wenn die
Bewilligung oder Anweisung der nöthigen
Mittel nach Maßgabe der Gemeindeordnung
erfolgt ist.
Artikel 36.
Die Rechnungen für das abgelaufene Jahr
sind spätestens bis zum darauffolgenden 1. Maie
zu stellen und während vierzehn Tagen öffent-
lich aufzulegen.
Nach Ablauf dieser vierzehntägigen Frist
sind die Rechnungen nebst den etwa einge-
kommenen Erinnerungen an die Gemeindever-
waltung abzugeben.
Die Prüfung und Bescheidung der Rech-
nungen und das Beschwerderecht richten sich
nach den in der Gemeindeordnung für die
Prüfung und Bescheidung der Gemeinderech-
nungen festgestellten Bestimmungen.
Artikel 36.
Es ist dem Armenpflegschaftsrathe gestattet,
Armen behufs gerichtlicher Verfolgung von
Vermögensrechten die erforderlichen baaren
Proceßauslagen vorzuschießen.
Den Mitgliedern und den besonders beauf-
tragten Vollzugsorganen des Armenpflegschafs-
rathes sowie den Bezirkspflegern kann der
Eintritt in die Wohnungen der unterstützten
Armen zu keiner Zeit verwehrt werden.
Wenn die Erziehung von Kindern, für
welche Unterstützung aus der Armenkasse ge-
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währt ist, von den Eltern oder deren Stell-
vertretern offenbar vernachlässigt wird, so kann
der Armenpflegschaftsrath die Fortsetzung der
Unterstützung davon abhängig machen, daß
solche Kinder ihm zur besseren Unterbringung
und Erziehung überlassen werden.
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt,
die Bestellung gerichtlicher Curatel über Per-
sonen zu beantragen, welche durch Verschwen-
dung die Besorgniß begründen, daß sie der
Armenkasse zur Last fallen werden.
OC. Geschäftsgang.
Artikel 37.
Der Armenpflegschaftsrath faßt seine Be-
schlüsse in den festgesetzten regelmäßigen oder
in besonders anberaumten Sitzungen, auf
welche die Bestimmungen der Gemeindeordnung
über die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen
analoge Anwendung finden.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erfor-
derlich, daß mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend und daß dem Beschlusse die
abfolute Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder zugefallen ist; bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende.
Die Leitung der Sitzungen und des gan-
zen Geschäftsganges gebührt dem Vorstande
beziehungsweise seinem Stellvertreter.
Zur Regelung des formellen Geschäfts-
ganges kann sich der Armenpflegschaftsrath
eine Geschäftsordnung geben; in Bezug auf