Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ordentlichen Deckungsmittel übersteigende Mehr- 
ausgabe erst dann gemacht werden, wenn die 
Bewilligung oder Anweisung der nöthigen 
Mittel nach Maßgabe der Gemeindeordnung 
erfolgt ist. 
Artikel 36. 
Die Rechnungen für das abgelaufene Jahr 
sind spätestens bis zum darauffolgenden 1. Maie 
zu stellen und während vierzehn Tagen öffent- 
lich aufzulegen. 
Nach Ablauf dieser vierzehntägigen Frist 
sind die Rechnungen nebst den etwa einge- 
kommenen Erinnerungen an die Gemeindever- 
waltung abzugeben. 
Die Prüfung und Bescheidung der Rech- 
nungen und das Beschwerderecht richten sich 
nach den in der Gemeindeordnung für die 
Prüfung und Bescheidung der Gemeinderech- 
nungen festgestellten Bestimmungen. 
Artikel 36. 
Es ist dem Armenpflegschaftsrathe gestattet, 
Armen behufs gerichtlicher Verfolgung von 
Vermögensrechten die erforderlichen baaren 
Proceßauslagen vorzuschießen. 
Den Mitgliedern und den besonders beauf- 
tragten Vollzugsorganen des Armenpflegschafs- 
rathes sowie den Bezirkspflegern kann der 
Eintritt in die Wohnungen der unterstützten 
Armen zu keiner Zeit verwehrt werden. 
Wenn die Erziehung von Kindern, für 
welche Unterstützung aus der Armenkasse ge- 
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währt ist, von den Eltern oder deren Stell- 
vertretern offenbar vernachlässigt wird, so kann 
der Armenpflegschaftsrath die Fortsetzung der 
Unterstützung davon abhängig machen, daß 
solche Kinder ihm zur besseren Unterbringung 
und Erziehung überlassen werden. 
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, 
die Bestellung gerichtlicher Curatel über Per- 
sonen zu beantragen, welche durch Verschwen- 
dung die Besorgniß begründen, daß sie der 
Armenkasse zur Last fallen werden. 
OC. Geschäftsgang. 
Artikel 37. 
Der Armenpflegschaftsrath faßt seine Be- 
schlüsse in den festgesetzten regelmäßigen oder 
in besonders anberaumten Sitzungen, auf 
welche die Bestimmungen der Gemeindeordnung 
über die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen 
analoge Anwendung finden. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erfor- 
derlich, daß mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder anwesend und daß dem Beschlusse die 
abfolute Stimmenmehrheit der anwesenden 
Mitglieder zugefallen ist; bei Stimmengleich- 
heit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Leitung der Sitzungen und des gan- 
zen Geschäftsganges gebührt dem Vorstande 
beziehungsweise seinem Stellvertreter. 
Zur Regelung des formellen Geschäfts- 
ganges kann sich der Armenpflegschaftsrath 
eine Geschäftsordnung geben; in Bezug auf
	        
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