Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

97 
Finanzen und Präsidenten des Staats- 
Ministeriums Carl Mathy; 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Hessen und bei 
Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde 
nicht gehörenden Theile des Großherzogthums: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober- 
Steuerrath Ludwig Wilhelm 
Ewald; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem 
Vorbehalt der Ratification, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile setzen den, behufs 
eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems 
errichteten, auf dem Vertrage über die Fort- 
dauer des Zoll= und Handelsvereins vom 
16. Mai 1865 beruhenden Verein bis zum 
letzten December 1877 fort. 
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs- 
Verträge vom 22. und 30. März und 
141. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. De- 
cember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 
8. Mai, 19. October und 13. November 
1841, vom 4. April 1853 und vom 16. 
Mai 1865, nebst den zu ihnen gehörenden 
Separat-Artikeln zwischen den vertragenden 
Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher 
noch in Kraft waren und nicht durch die 
folgenden Artikel abgeändert sind. 
Mit diesen Beschränkungen und vorbe- 
98 
haltlich der Verabredung im Artikel 6 finden 
die Bestimmungen der gedachten Verträge 
auch auf diejenigen zum Nordveutschen Bunde 
gehörenden Staaten und Gebietstheile An- 
wendung, welche dem Zoll= und Handels- 
vereine noch nicht angehörten. 
Artikel 2. 
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen 
Staaten oder Gebietstheile einbegriffen, welche 
dem Zoll= und Hamvelssysteme der vertra- 
genden Theile oder eines von ihnen ange- 
schlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer 
auf den Anschlußverträgen beruhenden be- 
sonderen Verhältnisse. 
Artikel 3. 
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung 
und der Verwaltungs-Einrichtungen ist zwi- 
schen den vertragenden Theilen Folgendes 
verabredet worden: 
8. 1. 
In den Gebieten der vertragenden Theile 
sollen übereinstimmende Gesetze über Ein- 
gangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über 
die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejeni- 
gen Modificationen zulässig sein, welche, 
ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu 
thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge- 
meinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh- 
menden Staates oder aus localen Interessen 
sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zoll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.