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Finanzen und Präsidenten des Staats-
Ministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Hessen und bei
Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde
nicht gehörenden Theile des Großherzogthums:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-
Steuerrath Ludwig Wilhelm
Ewald;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem
Vorbehalt der Ratification, folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile setzen den, behufs
eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems
errichteten, auf dem Vertrage über die Fort-
dauer des Zoll= und Handelsvereins vom
16. Mai 1865 beruhenden Verein bis zum
letzten December 1877 fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-
Verträge vom 22. und 30. März und
141. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. De-
cember 1835, vom 2. Januar 1836, vom
8. Mai, 19. October und 13. November
1841, vom 4. April 1853 und vom 16.
Mai 1865, nebst den zu ihnen gehörenden
Separat-Artikeln zwischen den vertragenden
Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher
noch in Kraft waren und nicht durch die
folgenden Artikel abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbe-
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haltlich der Verabredung im Artikel 6 finden
die Bestimmungen der gedachten Verträge
auch auf diejenigen zum Nordveutschen Bunde
gehörenden Staaten und Gebietstheile An-
wendung, welche dem Zoll= und Handels-
vereine noch nicht angehörten.
Artikel 2.
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen
Staaten oder Gebietstheile einbegriffen, welche
dem Zoll= und Hamvelssysteme der vertra-
genden Theile oder eines von ihnen ange-
schlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer
auf den Anschlußverträgen beruhenden be-
sonderen Verhältnisse.
Artikel 3.
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung
und der Verwaltungs-Einrichtungen ist zwi-
schen den vertragenden Theilen Folgendes
verabredet worden:
8. 1.
In den Gebieten der vertragenden Theile
sollen übereinstimmende Gesetze über Ein-
gangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über
die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejeni-
gen Modificationen zulässig sein, welche,
ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu
thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge-
meinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh-
menden Staates oder aus localen Interessen
sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zoll-