Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Führung und Visitation der Kassen, sowie 
auf Behandlung des Rechnungswesens finden 
die Bestimmungen der Gemeindeordnung ana- 
loge Anwendung. 
Die Erstattung von Uebersichtsanzeigen über 
die Geschäftsführung der Armenpflegen wird 
durch Ministerialvorschrift geregelt. 
Dritte Abtheilung. 
Von der Districtsarmenpflege. 
Artikel 38. 
Die Districtsarmenpflege bildet eine Auf- 
gabe der Districtsgemeinde und umfaßt: 
4) die Unterstützung der mit Armenlasten 
überbürdeten Gemeinden des Districts; 
2) die Unterhaltung der bestehenden Di- 
stricts-Wohlthätigkeits- und Kranken- 
Anstalten; 
3) die Ansammlung und allmähliche Ver- 
mehrung eines besonderen Districtsar- 
menfonds; 
4) die Errichtunz von Districts-Armen- 
häusern, Beschäftigungsanstalten, Ar- 
mencolonien und Krankenhäusern, so- 
wie von Districtsanstalten zur Erzieh- 
ung armer verwahrloster Kinder; 
5) die Gründung von Spar= und Vor- 
schuß-Kassen und ähnlichen Anstalten. 
Artikel 39. 
Die unter Ziffer 1— 3 des vorstehenden 
Art. 38 erwähnten Leistungen bilden gesetz- 
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liche Lasten gemäß Art. 27 und Art. 29 
Abs. II des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Districtsräthe betr. 
Die Mittel zur Deckung des Bedarfs der 
Districtsarmenpflege sind zu schöpfen: 
1) aus den Nutzungen des Districtsar- 
menfonds; 
2) aus den auf Gesetz oder besonderen 
Rechtstiteln beruhenden Leistungen des 
Staates, des Kreises, einzelner Stif- 
tungen, Genossenschaften, Gemeinden 
oder anderer — juristischer oder physi- 
scher — Personen; 
3) aus den freiwilligen Zuschüssen des 
Staates oder des Kreises, aus Bei- 
trägen von Gemeinden oder Privaten, 
welchen eine districtive Einrichtung be- 
sonderen Vortbeil gewährt, endlich aus 
sonstigen außerordentlichen Einnahmen. 
Reichen alle diese Mittel nicht aus, so ist 
der noch ungedeckte Bedarf durch die Districts- 
gemeinde aufzubringen. 
Artikel 40. 
Die Besorgung der Districtsarmenpflege, ins- 
besondere die Verwaltung des Districtsarmen- 
vermögens und der districtiven Armenanstalten 
und Einrichtungen findet nach den gesetzlichen 
Vorschriften über die Behandĩung der sonstigen 
istrictsg legenheiten statt und ge- 
hört hienach zum Wirkungskreise des Districts- 
rathes und des Districtsrathsausschusses.
	        
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