1119
Führung und Visitation der Kassen, sowie
auf Behandlung des Rechnungswesens finden
die Bestimmungen der Gemeindeordnung ana-
loge Anwendung.
Die Erstattung von Uebersichtsanzeigen über
die Geschäftsführung der Armenpflegen wird
durch Ministerialvorschrift geregelt.
Dritte Abtheilung.
Von der Districtsarmenpflege.
Artikel 38.
Die Districtsarmenpflege bildet eine Auf-
gabe der Districtsgemeinde und umfaßt:
4) die Unterstützung der mit Armenlasten
überbürdeten Gemeinden des Districts;
2) die Unterhaltung der bestehenden Di-
stricts-Wohlthätigkeits- und Kranken-
Anstalten;
3) die Ansammlung und allmähliche Ver-
mehrung eines besonderen Districtsar-
menfonds;
4) die Errichtunz von Districts-Armen-
häusern, Beschäftigungsanstalten, Ar-
mencolonien und Krankenhäusern, so-
wie von Districtsanstalten zur Erzieh-
ung armer verwahrloster Kinder;
5) die Gründung von Spar= und Vor-
schuß-Kassen und ähnlichen Anstalten.
Artikel 39.
Die unter Ziffer 1— 3 des vorstehenden
Art. 38 erwähnten Leistungen bilden gesetz-
1120
liche Lasten gemäß Art. 27 und Art. 29
Abs. II des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
die Districtsräthe betr.
Die Mittel zur Deckung des Bedarfs der
Districtsarmenpflege sind zu schöpfen:
1) aus den Nutzungen des Districtsar-
menfonds;
2) aus den auf Gesetz oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Leistungen des
Staates, des Kreises, einzelner Stif-
tungen, Genossenschaften, Gemeinden
oder anderer — juristischer oder physi-
scher — Personen;
3) aus den freiwilligen Zuschüssen des
Staates oder des Kreises, aus Bei-
trägen von Gemeinden oder Privaten,
welchen eine districtive Einrichtung be-
sonderen Vortbeil gewährt, endlich aus
sonstigen außerordentlichen Einnahmen.
Reichen alle diese Mittel nicht aus, so ist
der noch ungedeckte Bedarf durch die Districts-
gemeinde aufzubringen.
Artikel 40.
Die Besorgung der Districtsarmenpflege, ins-
besondere die Verwaltung des Districtsarmen-
vermögens und der districtiven Armenanstalten
und Einrichtungen findet nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Behandĩung der sonstigen
istrictsg legenheiten statt und ge-
hört hienach zum Wirkungskreise des Districts-
rathes und des Districtsrathsausschusses.