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aufsicht oder der Verwahrung in einer Po-
lizeianstalt ausgesprochen werden.
Artikel 45.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli
1869 für den ganzen Umfang des König-
reiches in Wirksamkeit.
Die an diesem Tage bestehenden Armen-
pflegschaftsräthe bleiben bis zum 1. Januar
1870 in Thkätigkeit und üben ihr Amt nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. Es
Gegeben München, den 29. April 1869.
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liegt ihnen die erstmalige Herstellung der in
Art. 34 angeordneten Voranschläge ob.
Mit dem 1 Juli 1869 erlöschen alle dem
gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze,
Verordnungen und Vorschriften, insbesondere
die Verordnung vom 17. November 1816,
das Armenwesen betr., und das Gesetz vom
25. Juli 1850, die Unterstützung und Ver-
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Per-
sonen betr.
Ludwig.
eFürst von Hohenlohe. von Pfretschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh.
von Lutz. von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobel.
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