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tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug
auf einzelne, weniger für den größeren Han-
dels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Ab-
weichungen von den allgemein angenommenen
Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten
als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen,
nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die
allgemeinen Interessen des Vereins nicht
nachtheilig einwirken.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht
erhoben und es treten die Verabredungen
außer Wirksamkeit, welche in den, im Ar-
tikel 1 genannten Verträgen über die Durch-
gangs-Abgaben getroffen sind.
8. 2.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in
zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach
dem durch den Münzvertrag vom 24. Ja-
nuar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße
und Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße
ausgefertigt.
Die Einheit fur
Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Ver-
eins-Staaten, mi Ausuahme des König-=
reichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht
bestehende Centner (50 Kilogramme). Es wird
daher im gesammten Vereine die Declaration,
Verwiegung und Verzollung der nach dem
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände aus-
schließlich nach jenem Gewickte geschehen.
das gemeinschaftliche
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8. 3.
In den Gebieten der vertragenden Theile
sollen übereinstimmende Gesetze über die Be-
steuerung des im Umfange des Vereins ge-
wonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten
Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber ein-
verstanden, daß, wenn die Fabrication von
Zucker oder Syrup aus anderen inländischen
Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus
Stärre, im Zollvereine einen erheblichen Um-
fang gewinnen sollte, diese Fabrication eben-
falls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer
übereinstimmenden Besteuerung nach den für
die Rübenzuckersteuer verabredeten Grund-
sätzen zu unterwerfen sein würde.
8. 4.
Der im Umfange des Vereins gewonnene
oder zubereitete Taback soll einer überein-
stimmenden Besteuerung unterworfen werden.
S. 5.
In den Gebieten der vertragenden Theile
sollen übereinstimmende Maßregeln zum
Schutze des gemeinsthaftlichen Zollsystems
gegen den Schleichhandel und der inneren
Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen
bestehen.
8. 6.
Die Verwaltung der in den' 88. 1, 3
und 4 bezeichneten Abgaben und die Orga-