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Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
—. -
W 57.
München, den 25. Mai 1869.
Inhalt
Geletz, die Erbauung von Vieinalbahnen zwischen Erding und Schwaben, dann zwischen Langenzenn und Siegels-
dorf betr. (Beilage IX zum Landtagsabschiede.)
Gesetz,
die Erbauung von Vicinalbahnen zwischen Er-
ding und Schwaben, dann zwischen Langenzenn
und Siegelsdorf betr.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Kranken umd in
Ichwaben etce. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kam-
mer der Abgeordneten beschlossen und verord-
nen, was folgt:
Artikel 1.
Wenn# für Herstellung einer Vicinaleisenbahn
von Erding nach Schwaben die nach Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 —
die Ausdehnung und Vervollständigung der baye-
rischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vici-
nalbahnen betreffend — erforderlichen Voraus-
setzungen einer Staatssubvention erfüllt werden,
ist die Staatsregierung ermächtigt, die Aus-
führung dieser Vicinalbahn zu übernehmen und