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nisation der dazu dienenden Behörden soll
in allen Ländern des Gesammtvereins, unter
Berücksichtigung der in denselben bestehenden
eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen
Fuß gebracht werden.
8. 7.
In Gemäßheit" der vorstehenden Verab-
redungen werden die vertragenden Theile:
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz be-
treffend.
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind,
ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer
Abgabe von Salz vom 8. Mai
dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung
des Rubenzuckers vom 16. Mai 1865,
das Zollcartel vom 11. Mai 1833,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Ge-
setzen und Verwaltungs-Vorschriften erwähn-
ten allgemeinen Eingangszoll oder allge-
meinen Eingangs-Abgabe ist ein Zollsatz
von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu
verstehen.
Artikel 4.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben werden an den gemeinschaftlichen
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Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht
erhoben, und es können alle im freien Ver-
kehr des einen Gebiets bereits befindlichen
Gegenstände auch „frei und unbeschwert in
das andere Gebiet gegenseitig eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte ver im
Innern der vertragenden Theile mit einer
nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten in-
ländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des
Artikels 5. ·
Die Freiheit des Handels und Verkehrs
zwischen den vertragenden Theilen soll auch
dann keine Ausnahme leiden, enn bei dem
Eintritte außerordentlicher Umstände, insbe-
sondere auch bei einem drohenden oder aus-
gebrochenen Kriege, einer von ihnen sich ver-
anlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser
im inneren freien Verkehr befindlicher Er-
zeugnisse oder Fabricate in das Auslandy,
für die Dauer jener außerordentlichen Um-
stände zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf
Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von
allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere der-
selben es seinem Interesse nicht angemessen
finden, auch seinerseits jenes Verbot anzu-
ordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen
Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig
finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe
auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse
nicht beitretenden Theiles auszudehnen.