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der Genossenschaft und Pridatforderungen des
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossen-
schafter findet während der Dauer der Ge-
nossenschaft weder ganz noch theilweise statt.
Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie
zulässig, wenn und soweit die Genossenschafts-
sorderung dem Genossenschafter bei der Aus-
einandersetzung überwiesen ist.
Artikel 16.
Hat ein Privatgläubiger eines Genossen-
schafters nach fruchtlos vollstreckter Execution
in dessen Privatvermögen die Execution in
das demselben bei der seinergeitigen Ausein-
andersetzung zukommende Guthaben erwirkt,
so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einge-
gangen sein, behufs seiner Befriedigung, nach
vorher von ihm geschehener Aufkündigung,
das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu
verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der
Genossenschaft geschehen.
Abschnitt III.
on dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der
Generalversammlung.
Artikel 17.
Jede Genossenschaft muß einen aus der
Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vor-
stand haben. Sie wird durch denselben ge-
richtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder meh-
reren Mitgliedern bestchen, diese können be-
soldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Ver-
trägen.
Besteht der Vorstand nur aus Einem Mit-
gliede, so muß in dem Gesellschaftsvertrage
wegen der etwa nöthig werdenden Stellver-
tretung Vorsorge getroffen werden.
Artikel 18.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes
müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister an-
gemeldet werden. Die Anmeldung ist durch
den Vorstand unter Beifügung seiner Legiti-
mation entweder in Person zu bewirken, oder
in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich
haben die Mitglieder des Vorstandes ihre
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeich-
nen oder die Zeichnung ebenfalls in beglau-
bigter Form einzureichen.
Artikel 19.
Der Vorstand hat in der durch den Ge-
sellschaftsvertrag bestimmten Form seine Wil-
lenserklärungen kund zu geben und für die
Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmt-
liche Mitglicder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß
die Zeichnenden zu der Firma der Genossen-