Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der Genossenschaft und Pridatforderungen des 
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossen- 
schafter findet während der Dauer der Ge- 
nossenschaft weder ganz noch theilweise statt. 
Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie 
zulässig, wenn und soweit die Genossenschafts- 
sorderung dem Genossenschafter bei der Aus- 
einandersetzung überwiesen ist. 
Artikel 16. 
Hat ein Privatgläubiger eines Genossen- 
schafters nach fruchtlos vollstreckter Execution 
in dessen Privatvermögen die Execution in 
das demselben bei der seinergeitigen Ausein- 
andersetzung zukommende Guthaben erwirkt, 
so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag 
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einge- 
gangen sein, behufs seiner Befriedigung, nach 
vorher von ihm geschehener Aufkündigung, 
das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu 
verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs 
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der 
Genossenschaft geschehen. 
Abschnitt III. 
on dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der 
Generalversammlung. 
Artikel 17. 
Jede Genossenschaft muß einen aus der 
Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vor- 
stand haben. Sie wird durch denselben ge- 
richtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder meh- 
reren Mitgliedern bestchen, diese können be- 
soldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung 
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der 
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Ver- 
trägen. 
Besteht der Vorstand nur aus Einem Mit- 
gliede, so muß in dem Gesellschaftsvertrage 
wegen der etwa nöthig werdenden Stellver- 
tretung Vorsorge getroffen werden. 
Artikel 18. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes 
müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur 
Eintragung in das Genossenschaftsregister an- 
gemeldet werden. Die Anmeldung ist durch 
den Vorstand unter Beifügung seiner Legiti- 
mation entweder in Person zu bewirken, oder 
in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich 
haben die Mitglieder des Vorstandes ihre 
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeich- 
nen oder die Zeichnung ebenfalls in beglau- 
bigter Form einzureichen. 
Artikel 19. 
Der Vorstand hat in der durch den Ge- 
sellschaftsvertrag bestimmten Form seine Wil- 
lenserklärungen kund zu geben und für die 
Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber 
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmt- 
liche Mitglicder des Vorstandes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß 
die Zeichnenden zu der Firma der Genossen-
	        
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