Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Genossenschaft unterrichten, die Bücher und 
Schriften derselben jederzeit einsehen, den Be- 
stand der Genossenschastskasse untersuchen und 
Generalversammlungen berufen. Er kann, so- 
bald es ihm nothwendig erscheint, Vorstands- 
mitglieber und Beamte vorläufig, und zwar 
bis zur Entscheidung der demnächst zu beru- 
fenden Gencralversammlung, von ihren Befug- 
nissen entbinden und wgen einstweiliger Fort- 
führung der Geschäfte die nöthigen Anstalten 
treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen 
und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu 
prüfen und darüber alljährlich der General= 
versammlung Bericht zu erstatten. 
Erhate' Gencralversammlung zu berufen, 
wenn dies im Interesse der Genossenschaft er- 
forderlich ist. 
Artikel 29. 
Der Aufsichtsrath ist crmächtigt, gegen die 
Vorstandsmitglieder die Processe zu führen, 
welche die Generalversammlung beschließt und 
die Genossenschaft bei Abschließung von Ver- 
trägen mit dem Vorstande zu vertreten. Wegen 
der Form der Legitimationsführung hat der 
Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu be- 
stimmen. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mit- 
glieder des Aufsichtsrathes einen Proceß zu 
führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte 
vertreten, welche in der Generalversammlung 
gewählt werden. 
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Jeder Genossenschafter ist befugt, als Inter- 
venient in den im gegenwärtigen Artikel be- 
zeichncten Processen auf seine Kosten einzutreten. 
Artikel 30. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossen- 
schaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft 
in Beziehung auf diese Geschäftsführung kann 
auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten 
der Genossenschaft zugewiesen werden. In 
diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der- 
selben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand- 
lungen, welche die Ausführung derartiger Ge- 
schäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Artikel 31. 
Die Generalversammlung der Genossen- 
schafter wird durch den Vorstand berufen, so- 
weit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder 
diesem Gesetze auch andere Personen dazu be- 
fugt sind. 
Eine Generalversammlung der Genossen- 
schafter ist außer den im Gesellschaftsvertrage 
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, 
wenn dies im Interesse der Genossenschaft er- 
forderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann 
berufen werden, wenn mindestens der zehnte 
Theil der Genossenschafter in einer von ihnen 
unterzeichneten Eingabe unter Anführung des 
Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist 
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