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in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die
Berufung einer Generalversammlung zu ver-
langen, einem geringeren Theile der Genossen-
schafter beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 32.
Die Berufung der Generalversammlung hat
in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten
Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß
jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand-
lung nicht in dieser Weise angekündigt ist,
können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hievon
ist jedoch der Beschluß über den in einer Ge-
neralversammlung gestellten Antrag auf Be-
rufung einer außerordentlichen Generalversamm-
lung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Ver-
handlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der
Ankündigung nicht.
Artikel 33.
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Aus-
führung aller Bestimmungen des Gesellschafts-
vertrages und der in Gemäßheit desselben von
der Generalversammlung giltig gefaßten Be-
schlüsse verpflichtet und dafür der Genossen-
schaft verantwortlich.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind
in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Ein-
sicht jedem Genossenschafter gestattet werden muß.
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Abschnitt IV.
Von der Auflbsung der Genossenschaft und dem
Ausschelden einzelner Genossenschafter.
Artikel 34.
Die Genossenschaft wird aufgelbst:
4) durch Ablauf der im Gesellschaftsver-
trage bestimmten Zeit;
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3) durch Erbffnung der Gant (des Con-
curses, Falliments).
Artikel 35.
Wenn eine Genossenschaft andere als die
im gegenwärtigen Gesetze (Art. 1) bezeichneten
geschäftlichen. Zwecke verfolgt, so kann sie auf-
gelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch
auf Entschädigung stattfindet.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur
durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben
des Staatsanwalts erfolgen. Als das zu-
ständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei
welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen
Gerichtsstand hat.
Das Verfahren ist gegen den Vorstand der
Genossenschaft zu richten und es finden hie-
bei, sowie bezüglich der Rechtsmittel die für
die Untersuchung und Aburtheilung der Ver-
gehen geltenden Vorschriften Anwendung.
Das Urtheil ist, soferne es die Auflösung
der Genossenschaft ausspricht und in Rechts-
kraft erwachsen ist, von dem aburtheilenden
Gerichte demjenigen Gerichte, welches das Ge-