Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die 
Berufung einer Generalversammlung zu ver- 
langen, einem geringeren Theile der Genossen- 
schafter beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden. 
Artikel 32. 
Die Berufung der Generalversammlung hat 
in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten 
Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß 
jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand- 
lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, 
können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hievon 
ist jedoch der Beschluß über den in einer Ge- 
neralversammlung gestellten Antrag auf Be- 
rufung einer außerordentlichen Generalversamm- 
lung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Ver- 
handlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der 
Ankündigung nicht. 
Artikel 33. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Aus- 
führung aller Bestimmungen des Gesellschafts- 
vertrages und der in Gemäßheit desselben von 
der Generalversammlung giltig gefaßten Be- 
schlüsse verpflichtet und dafür der Genossen- 
schaft verantwortlich. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind 
in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Ein- 
sicht jedem Genossenschafter gestattet werden muß. 
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Abschnitt IV. 
Von der Auflbsung der Genossenschaft und dem 
Ausschelden einzelner Genossenschafter. 
Artikel 34. 
Die Genossenschaft wird aufgelbst: 
4) durch Ablauf der im Gesellschaftsver- 
trage bestimmten Zeit; 
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft; 
3) durch Erbffnung der Gant (des Con- 
curses, Falliments). 
Artikel 35. 
Wenn eine Genossenschaft andere als die 
im gegenwärtigen Gesetze (Art. 1) bezeichneten 
geschäftlichen. Zwecke verfolgt, so kann sie auf- 
gelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch 
auf Entschädigung stattfindet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur 
durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben 
des Staatsanwalts erfolgen. Als das zu- 
ständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei 
welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen 
Gerichtsstand hat. 
Das Verfahren ist gegen den Vorstand der 
Genossenschaft zu richten und es finden hie- 
bei, sowie bezüglich der Rechtsmittel die für 
die Untersuchung und Aburtheilung der Ver- 
gehen geltenden Vorschriften Anwendung. 
Das Urtheil ist, soferne es die Auflösung 
der Genossenschaft ausspricht und in Rechts- 
kraft erwachsen ist, von dem aburtheilenden 
Gerichte demjenigen Gerichte, welches das Ge-
	        
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