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nossenschaftsregister führt, zur Eintragung und-
Verbffentlichung mitzutheilen.
Artikel 36.
Die Auflösung der Genossenschaft muß,
wenn sie nicht eine Folge der eröffneten Gant
ist, durch den Vorstand zur Eintragung in
das Genossenschaftsregister angemeldet und zu
drei verschiedenen Malen durch die für die
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimm-
ten Blätter bekannt gemacht werden.
Mit dieser Bekanntmachung müssen zugleich
die Gläubiger zur Liquidation ihrer Ansprüche
aufgefordert werden. Die aus den Büchern
der Genossenschaft ersichtlichen Gläubiger sind
außerdem persbnlich aufzufordern, sich zu
melden.
Vorerwähnte Anmeldung und Bekanntma-
chung hat, wenn die Auflösung der Genossen-
schaft nach Art. 35 erfolgt ist, erst nach ein-
getretener Rechtskraft des betreffenden Erkennt-
nisses zu geschehen.
Artikel 37.
Ist über das Vermögen einer Genossenschaft
Gant verfügt worden, so ist die Ganterbff-
nung von Amtswegen in das Genossenschafts-
register einzutragen und es ist von Seiten des
Gantgerichts dem Handelsgerichte, bei welchem
das Genossenschaftsregister geführt wird, zur
Bewirkung des Eintrags unverzüglich Anzeige
zu erstatten. Eine Bekanntmachung dieser
Eintragung findet nicht statt.
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Artikel 38.
Zum Austritt ist jeder Genossenschafter be-
rechtigt, sofern er nicht auf bestimmte Zeit
beigetreten ist.
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeit-
punkt des Austritts im Gesellschaftsvertrage
nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur
mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vor-
hrriger mindestens vierwöchentlicher Aufkündi-
gung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft
durch den Tod, soferne der Gesellschaftsvertrag
keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.
In jedem Falle kann die Genossenschaft
einen Genossenschafter aus den im Gesell-
schaftsvertrage festgesetzten Gründen ausschlie-
ßen; ebenso wegen rechtskräftiger Verurthei-
lung in eine Strafe, womit die im Art. 28
des Strafgesetzbuches vom 10. November 1861
bezeichneten Straffolgen, oder einzelne dersel-
ben verbunden werden können.
Artikel 39.
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen
oder ausgeschlossenen Genossenschafter, sowie
die Erben verstorbener Genossenschafter bleiben
den Gläubigern der Genossenschaft für alle
bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossen-
schaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum
Ablauf der Verjährung (Art. 63) verhaftet.
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Ande-
res bestimmt, haben sie an den Reservefond
und an das sonst vorhandene Vermögen der
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