Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1175. 
Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr 
nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr 
Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern 
ergibt, binnen drei Monaten nach ihrem Aus- 
scheiden ausgczahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Ge- 
nossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre 
Auflösungbeschließt und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. 
on der Liquidation der Genossenschaft. 
Artikel 40. 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem 
Falle der Gant erfolgt die Liquidation durch 
den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den 
Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der 
Genossenschaft an andere Personen übertragen 
wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist 
jederzeit widerruflich. 
Artikel 41. 
Die Lquidatoren sind von dem Vorstande 
beim Handelsgerichte zur Eintragung in das 
Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben 
ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde 
zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglau- 
bigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das 
Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleich- 
falls zur Eintragung in das Genossenschafts- 
register anzumelden. 
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Artikel 42. 
Dritten Personen kann die Ernennung von 
Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liqui- 
dators oder das Erlöschen der Vollmacht eines 
solchen nur insoferne entgegengesetzt werden, 
als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus- 
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach 
Artikel 25 und 46 des Handelsgesetzbuches 
hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer 
Firma oder des Erlöschens einer Procura die 
Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so 
können sie die zur Liquidation gehörigen Hand- 
lungen mit rechtlicher Wirkung nur in Ge- 
meinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich 
bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Artikel 43. 
Die Aquidatoren haben die laufenden Ge- 
schäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der 
aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die 
Forderungen derselben einzuziehen und das 
Vermögen der Gegnossenschaft zu versilbern; 
sie haben die Genossenschaft gerichtlich und 
außergerichtlich zu vertreten; sie können für 
dicselbe Vergleiche schließen und Compromisse 
eingehen. Zur Beendigung schwebender Ge- 
schäfte können dic Liquidatoren auch neue Ge- 
schäfte eingehen. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen 
kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der 
Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Ge-
	        
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