1175.
Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr
nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr
Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern
ergibt, binnen drei Monaten nach ihrem Aus-
scheiden ausgczahlt werde.
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Ge-
nossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre
Auflösungbeschließt und zur Liquidation schreitet.
Abschnitt V.
on der Liquidation der Genossenschaft.
Artikel 40.
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem
Falle der Gant erfolgt die Liquidation durch
den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den
Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der
Genossenschaft an andere Personen übertragen
wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist
jederzeit widerruflich.
Artikel 41.
Die Lquidatoren sind von dem Vorstande
beim Handelsgerichte zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben
ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde
zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglau-
bigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das
Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleich-
falls zur Eintragung in das Genossenschafts-
register anzumelden.
1176
Artikel 42.
Dritten Personen kann die Ernennung von
Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liqui-
dators oder das Erlöschen der Vollmacht eines
solchen nur insoferne entgegengesetzt werden,
als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus-
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach
Artikel 25 und 46 des Handelsgesetzbuches
hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer
Firma oder des Erlöschens einer Procura die
Wirkung gegen Dritte eintritt.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so
können sie die zur Liquidation gehörigen Hand-
lungen mit rechtlicher Wirkung nur in Ge-
meinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich
bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Artikel 43.
Die Aquidatoren haben die laufenden Ge-
schäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der
aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die
Forderungen derselben einzuziehen und das
Vermögen der Gegnossenschaft zu versilbern;
sie haben die Genossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten; sie können für
dicselbe Vergleiche schließen und Compromisse
eingehen. Zur Beendigung schwebender Ge-
schäfte können dic Liquidatoren auch neue Ge-
schäfte eingehen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen
kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der
Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Ge-