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nossenschaft anders bestimmt, nur durch öffent-
liche Versteigerung bewirkt werden.
Artikel 44.
Einc Beschränkung des Umfanges der Ge-
schäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 43)
hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wir-
kung.
Artikel 45.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften
in der Weise abzugeben, daß sic der bisherigen,
nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeich-
nenden Firma ihren Namen beifügen.
Artikel 46.
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft
gegenüber bei der Geschäftsführung den von
der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen
Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossen-
schaft für den durch ihr Zuwiderhandeln er-
wachsenen Schaden persönlich und solidarisch
haften.
Artikel 47.
Die bei Auflösung der Genossenschaft vor-
handenen und die während der Liquidation
eingehenden Gelder werden wie folgt ver-
wendet:
a) es werden zunächst die Gläubiger der
Genossenschaft je nach der Fälligkeit
ihrer Forderungen befriedigt und die
zur Deckung noch nicht fälliger For-
derungen nöthigen Summen zurückbe-
halten;
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b) aus den alsdann verbleibenden Ueber-
schüssen werden die Geschäftsantheile an
die Genossenschafter zurückgegahlt. Reicht
der Bestand zur vollständigen Deckung
nicht aus, so erfolgt die Vertheilung
desselben nach Verhältniß der Höhe der
einzelnen Guthaben, wenn der Gesell-
schaftsvertrag nicht anders bestimmt;
aus dem nach Deckung der Schulden
der Genossenschaft, sowic der Geschäfts-
antheile der Genossenschafter (Artikel 39)
noch verbleibenden Bestande wird zunächst
der Gewinn des letzten Rechnungsjahres
an die Genossenschafter nach den Be-
stimmungen des Gesellschaftsvertrages
gezahlt. Die Vertheilung weiterer Ueber-
schüsse unter die Genossenschafter erfolgt
in Ermangelung anderer Vertragsbe-
stimmungen nach Köpfen.
c
Artikel 48.
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn
der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Er-
gibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz,
daß das Vermögen der Genossenschaft (ein-
schließlich des Reservefonds und der Geschäfts-
antheile der Genossenschafter) zur Deckung der
Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht,
so haben die Liquidatoren bei eigener Verant-
wortlichkeit sofort eine Generalversammlung
zu berufen und hierauf, soferne nicht Genossen-
schafter binnen acht Tagen nach der abgehal-