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Die vertragenden Theile räumen sich ferner
auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr
gefährlicher ansteckender Krankheiten für Men-
schen und Vieh die erforderlichen Maßregeln
zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem
Vereinslande zu dem andern dürfen jevoch
keine hemmenderen Einrichtungen getroffen
werden, als unter gleichen Umständen den
inneren Verkehr des Staates treffen, welcher
sie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Be-
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung der
in ihren Gebieten theils bei der Hervor-
bringung oder Zubereitung, theils unmittel-
bar bei dem Verbrauche mit einer inneren.
Steuer belegten, nicht unter die 88. 3 und
4 des Artikels 3 fallenden. Erzeugnisse im
Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen
hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und
des Verkehrs mit den davon betroffenen
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur
Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer
Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Sy-
steme überhaupt, und namentlich aus der
Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die
Producenten, als für die Steuereinnahme
der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könn-
ten, folgende Grundsätze Anwendung
kommen.
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1. Hinsichtlich der ausländischen
Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als
15 Gr. — 52½ Kr. — vom Centner be-
legten Erzeugnissen, von welchen entweder
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene
Weise dargethan wird, daß sie als auslän-
disches Ein= oder Durchgangêgut die goll-
amtliche Behandlung bei einer Erhebungs-
behörde des Vereins bereits bestanden haben
oder derselben noch unterliegen, darf keine
weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für
Rechnung des Staats oder für Rechnung
von Communen und Corporationen, erhoben
werden, jedoch — was das Eingangsgut
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf
die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne
Unterschied des ausländischen, inländischen
oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein
gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die
Steuern von der Fabrication des Brannt-
weins, Biers und Essigs, inglelchen die
Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, wel-
chen daher das ausländische Getreide, Malz
und Vieh im gleichen Maße, wie das in-
ländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die
inneren Steuern von Getränken fo angelegt