Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die vertragenden Theile räumen sich ferner 
auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr 
gefährlicher ansteckender Krankheiten für Men- 
schen und Vieh die erforderlichen Maßregeln 
zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem 
Vereinslande zu dem andern dürfen jevoch 
keine hemmenderen Einrichtungen getroffen 
werden, als unter gleichen Umständen den 
inneren Verkehr des Staates treffen, welcher 
sie anordnet. 
Artikel 5. 
Die vertragenden Theile werden ihr Be- 
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung 
der Gesetzgebung über die Besteuerung der 
in ihren Gebieten theils bei der Hervor- 
bringung oder Zubereitung, theils unmittel- 
bar bei dem Verbrauche mit einer inneren. 
Steuer belegten, nicht unter die 88. 3 und 
4 des Artikels 3 fallenden. Erzeugnisse im 
Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis 
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen 
hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und 
des Verkehrs mit den davon betroffenen 
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur 
Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer 
Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Sy- 
steme überhaupt, und namentlich aus der 
Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die 
Producenten, als für die Steuereinnahme 
der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könn- 
ten, folgende Grundsätze Anwendung 
kommen. 
104 
1. Hinsichtlich der ausländischen 
Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 
15 Gr. — 52½ Kr. — vom Centner be- 
legten Erzeugnissen, von welchen entweder 
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene 
Weise dargethan wird, daß sie als auslän- 
disches Ein= oder Durchgangêgut die goll- 
amtliche Behandlung bei einer Erhebungs- 
behörde des Vereins bereits bestanden haben 
oder derselben noch unterliegen, darf keine 
weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für 
Rechnung des Staats oder für Rechnung 
von Communen und Corporationen, erhoben 
werden, jedoch — was das Eingangsgut 
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren 
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf 
die weitere Verarbeitung oder auf anderweite 
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne 
Unterschied des ausländischen, inländischen 
oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein 
gelegt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die 
Steuern von der Fabrication des Brannt- 
weins, Biers und Essigs, inglelchen die 
Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, wel- 
chen daher das ausländische Getreide, Malz 
und Vieh im gleichen Maße, wie das in- 
ländische und vereinsländische unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die 
inneren Steuern von Getränken fo angelegt
	        
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