Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tenen Generalversammlung den zur Deckung 
des Ausfalles erforderlichen Betrag baar ein- 
zahlen, bei dem Bezirksgerichte die Eröffnung 
der Gant über das Vermögen der Genossen- 
schaft zu beantragen. 
Artikel 49. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft 
kommen bis zur Beendigung der Liquidation 
im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhält- 
nisse der bisherigen Genossenschafter unter- 
einander, sowie zu dritten Personen, die Vor- 
schriften des zweiten und dritten Abschnitts 
dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich 
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab- 
schnitts und aus dem Wesen der Liquidation 
nicht ein Anderes ergibt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossen- 
schaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt 
bis zur Beendigung der Liquidation für die 
aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen 
an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher 
Wirkung an einen der Liquidatoren. 
Artikel b50. 
Nach Beendigung der Liquidation werden 
die Bücher und Schriften der aufgelösten Ge- 
nossenschaft einem der gewesenen Genossen- 
schafter oder einem Dritten in Verwahrung 
gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte 
wird in Ermanglung einer gütlichen Ueber- 
einkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
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Die Genossenschafter und deren Rechts- 
nachfolger behalten das Recht auf Einsicht 
und Benützung der Bücher und Papiere. 
Artikel 51. 
Ueber das Vermögen der Genossenschaft ist 
außer dem Falle des Artikels 48 insbesondere 
auch dann die Gant zu eröffnen, wenn die 
Genossenschaft ihre Zahlungen vor oder nach 
ihrer Auflösung eingestellt hat. 
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungs- 
einstellung liegt dem Vorstande der Genossen- 
schaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach 
Auflösung der Genossenschaft eintritt, den 
Liquidatoren derselben ob. 
Die Genossenschaft wird durch den Vor- 
stand, beziehungsweise die Liquidatoren, ver- 
treten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen 
und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen 
verpflichtet, in welchen dies für den Gemein- 
schuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben, 
sowie die Genossenschafter sind berechtigt, gegen 
jede angemeldete Forderung Widerspruch zu 
erheben. Ein Zwangsaccord (Concordat) findet 
nicht statt. 
Die Gant über das Genossenschaftsvermögen 
zieht die Gant über das Privatvermögen der 
einzelnen Gendssenschafter nicht nach sich. 
Der Beschluß über Eröffnung der Gant 
hat die Namen der solidarisch verhafteten Ge- 
nossenschafter nicht zu enthalten. Sobald die 
Gant beendigt ist, sind die Gläubiger berech-
	        
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