Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tigt, wegen des Ausfalles an ihren Forde- 
rungen, jedoch nur, wenn solche bei der Gant 
angemeldet und verificirt sind, einschließlich 
Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen soli- 
darisch haftenden Genossenschafter in Anspruch 
zu nehmen. 
Die Gepossenschafter können, wenn sie 
wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur 
gegen solche Forderungen Einwendungen machen, 
bei welchen der oben erwähnte Widerspruch 
(Abs. 3) von dem Vorstande, beziehungsweise 
den Liquidatoren oder Genossenschaftern vor 
der Verification erhoben ist. 
Artikel 52. 
Nachdem die Gant so weit gediehen ist, 
daß der Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt 
dem Vorstande ob, eine Berechnung (Ver- 
theilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich 
ergibt, wie viel jeder Genossenschafter zur 
Befriedigung der Gläubiger wegen der in der 
Gant erlittenen Ausfälle beizutragen habe. 
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert 
oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan 
von dem Vorstande dem Gantgerichte mit 
dem Antrage einzureichen: den Vertheilungs- 
plan für vollstreckbar zu erklären. Dem An- 
trage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des 
Gesellschaftsvertrages und ein Verzeichniß der 
Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem 
Plane zu einem Beitrage verpflichteten Ge- 
nossenschafter beizufüg en. 
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Artikel b3. 
Bevor das Gericht über den Antrag Be- 
schluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren 
etwaigen Erinnerungen gegen den Plan in 
einem Termine zu hören. Mit Abhaltung 
des Termines wird, wenn das Gantgericht 
ein Collegialgericht ist, ein Mitglied des letz- 
teren (Richtercommissär) beauftragt. Bei der 
Vorladung der Genossenschafter ist eine Mit- 
theilung des Planes nicht erforderlich; es ge- 
nügt, daß derselbe drei Tage vor dem Ter- 
mine zur Einsicht der Genossenschafter bei 
dem Gerichte offen liegt und daß dies denselben 
bei der Vorladung angezeigt wird. Von dem 
Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß 
zu setzen. Die nochmalige Vorladung eines 
Betheiligten, welcher in dem Termine nicht 
erscheint, ist nicht erforderlich. 
Werden Erinnerungen erhoben, so ist das 
betreffende Sach= und Rechtsverhältniß in 
dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären, 
als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheb- 
lichkeit der Erinnerungen erforderlich ist. 
Artikel 54. 
Nach Abschluß des im Artikel 53 bezeich- 
neten Verfahrens unterzieht das Gericht auf 
Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und 
der von dem Richter aufgenommenen Ver- 
handlungen den Vertheilungsplan einer näheren 
Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nthig, 
und erläßt hierauf den Beschluß, durch welchen
	        
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