Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das 
Gericht kann vor Abfassung des Beschlusses 
von dem Vorstande jede nähere Aufklärung 
und die Beibringung der in dem Besitze des- 
selben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln 
dienenden Urkunden fordern. 
In der Pfalz wird der Beschluß in der 
Rathskammer auf den Vortrag eines Bericht- 
erstatters gefaßt. 
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
Artikel bbö. 
Eine Ausfertigung des Planes, sowie des 
Beschlusses, durch welchen derselbe für voll- 
streckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mit- 
getheilt. . 
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung 
ist bei dem Gerichte zur Einsicht der Genossen- 
schafter offen zu legen; sämmtliche Genossen- 
schafter sind hievon in Kenntniß zu setzen. 
Der Vorstand ist befugt, und im Falle der 
Weigerung oder Zögerung verpflichtet, die 
Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar 
erklärten Vertheilungsplane von den einzelnen 
Genossenschaftern zu zahlen sind, im Wege der 
Execution beitreiben zu lassen. 
Artikel 56. 
Jeder Genossenschafter ist befugt, den Ver- 
theilungsplan im Wege der Klage anzufechten; 
die Klage ist gegen die übrigen betheiligten 
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Genossenschafter zu richten; diese werden in 
dem Processe von dem Vorstande vertreten. 
Für die Klage ist das Gericht zuständig, bei 
welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen 
Gerichtsstand hatte. (Art. 11.) Durch die 
Anstellung der Klage und die Einleitung des 
Processes wird die Execution nicht gehemmt. 
Artikel b7. 
Ist die Execution gegen einzelne Genossen- 
schafter fruchtlos, so hat der Vorstand den 
dadurch entstehenden Ausfall in einem anzu- 
fertigenden neuen Plane unter die übrigen 
Genossenschafter zu vertheilen. Das weitere 
Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften 
der Art. 52 bis 56. 
Artikel 58. 
Der Vorstand ist zur Erhebung der von 
den Genossenschaftern zu entrichtenden Beiträge 
berechtigt und zur bestimmungsmäßigen Ver- 
wendung derselben verfpflichtet. 
Artikel 59. 
Wenn das Vermögen der Genossenschaft 
zur Befriedigung der Gläubiger sich als un- 
zureichend erweist, ohne daß die Eröffnung 
des Concurses erfolgen kann (Art. 12), so 
kommen in Ansehung der Einziehung der zur 
Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge 
die Bestimmungen der Art. 52 bis 68 in ent- 
sprechender Weise mit der Maßgabe zur An-
	        
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