Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wenbung, daß an Stelle des Gantgerichts das 
Gerlcht tritt, bei welchem die Genossenschaft 
ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. 
Artikel 60. 
Wenn der Vorstand die ihm nach den 
Art. 52 bis 59 obllegenden Verpflichtungen 
zu erfüllen außer Stand ist oder deren Er- 
füllung verabsäumt, so kann das Gericht auf 
den Antrag eines betheiligten Genossenschafters 
einen oder mehrere Genossenschafter oder auch 
andere Personen mit den Verrichtungen des 
Vorstandes beauftragen. 
Artikel 641. 
Sind an bie Stelle des Vorstandes Liqui- 
datoren getreten, so gelten die Bestimmungen 
der Art. 52 bis 60, insoweit sie den Vorstand 
betreffen, für die Liquidatoren. 
Artikel 62. 
Durch das in den Artikeln 52 bis 61 an- 
angcordnete Verfahren wird an dem Rechte 
der Genossenschaftsgläubiger, wegen der an 
ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Ge- 
nossenschafter solidarisch in Anspruch zu neh- 
men, nichts geändert. 
Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die 
Genossenschafter. 
Artikel 63. 
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus 
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Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren 
in zwei Jahren nach Auflösung der Genossen- 
schaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner 
Ausschließung aus derselben, soferne nicht nach 
Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Ver- 
jährungsfrist gesetzlich eintritt oder eine bereits 
angefangene Verjährung früher vollendet wird. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, 
an welchem die Auflösung der Genossenschaft 
in das Genossenschaftsregister eingetragen oder 
das Ausscheiden, bezlehungsweise die Aus- 
schließung des Genossenschafters dem Handels- 
gerichte angezeigt ist. Wird die Forderung 
erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt 
die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fäl- 
ligkeit. Bei kündbaren Forderungen tritt die 
Kündigungsfrist der Verjährungsfrist hinzu, 
ohne daß gekündigt zu sein braucht. 
Itt noch ungetheiltes Genossenschaftsvermö- 
gen vorhanden, so kann dem Gläubiger die 
zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt 
werden, soferne er seine Befriedigung nur aus 
dem Genossenschaftsvermögen sucht. 
Artikel 64. 
Die Verjährung zu Gunsten eines ausge- 
schiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschaf- 
ters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen 
einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch 
Rechtshandlungen gegen die fortbestehende Ge- 
nossenschft unterbrochen. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der 
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