1185
wenbung, daß an Stelle des Gantgerichts das
Gerlcht tritt, bei welchem die Genossenschaft
ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte.
Artikel 60.
Wenn der Vorstand die ihm nach den
Art. 52 bis 59 obllegenden Verpflichtungen
zu erfüllen außer Stand ist oder deren Er-
füllung verabsäumt, so kann das Gericht auf
den Antrag eines betheiligten Genossenschafters
einen oder mehrere Genossenschafter oder auch
andere Personen mit den Verrichtungen des
Vorstandes beauftragen.
Artikel 641.
Sind an bie Stelle des Vorstandes Liqui-
datoren getreten, so gelten die Bestimmungen
der Art. 52 bis 60, insoweit sie den Vorstand
betreffen, für die Liquidatoren.
Artikel 62.
Durch das in den Artikeln 52 bis 61 an-
angcordnete Verfahren wird an dem Rechte
der Genossenschaftsgläubiger, wegen der an
ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Ge-
nossenschafter solidarisch in Anspruch zu neh-
men, nichts geändert.
Abschnitt VI.
Von der Verjährung der Klagen gegen die
Genossenschafter.
Artikel 63.
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus
1186
Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren
in zwei Jahren nach Auflösung der Genossen-
schaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner
Ausschließung aus derselben, soferne nicht nach
Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Ver-
jährungsfrist gesetzlich eintritt oder eine bereits
angefangene Verjährung früher vollendet wird.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage,
an welchem die Auflösung der Genossenschaft
in das Genossenschaftsregister eingetragen oder
das Ausscheiden, bezlehungsweise die Aus-
schließung des Genossenschafters dem Handels-
gerichte angezeigt ist. Wird die Forderung
erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt
die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fäl-
ligkeit. Bei kündbaren Forderungen tritt die
Kündigungsfrist der Verjährungsfrist hinzu,
ohne daß gekündigt zu sein braucht.
Itt noch ungetheiltes Genossenschaftsvermö-
gen vorhanden, so kann dem Gläubiger die
zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt
werden, soferne er seine Befriedigung nur aus
dem Genossenschaftsvermögen sucht.
Artikel 64.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausge-
schiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschaf-
ters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen
einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch
Rechtshandlungen gegen die fortbestehende Ge-
nossenschft unterbrochen.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der
108