Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Auflösung der Genossenschaft zu derselben ge- 
hörigen Genossenschafters wird nicht durch 
Rechtshandlungen gegen einen anderen Ge- 
nossenschafter, wohl aber durch Rechtshand- 
lungen gegen die Liquidatoren oder die Gant- 
masse, unterbrochen. 
Artikel 65. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minder- 
jährige und bevormundete Personen, sowie ge- 
gen juristische Personen, denen gesetzlich die 
Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zu- 
lassung der Wiedereinsetzung in den vorigen. 
Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses 
gegen die Vormünder und Verwalter. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 66. 
Das Handelsgericht hat den Vorstand der 
Genossenschaft, beziehungsweife die Liquida- 
toren, zur Befolgung der in den Artikeln 4, 
6, 18, 23, 25, 26 Abs. 2, Art. 31 Abf. 3, 
Art. 33 Abs. 2, Art. 36, 41, 48, 52—59, 
61 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Für das hiebei zu befolgende Verfahren 
sind die in den Artikeln 10 bis 24 des Ein- 
führungsgefetzes zum Handelsgesetzbuch vom 
10. November 1861 getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
Artikel 67. 
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschrif- 
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ten des gegenwärtigen Gesches dem Vorstande 
obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen 
Angaben ziehen gegen die Vorstandsmitglieder 
Ordnungsstrafen bis zu fünfundzwanzig Gul- 
den nach sich. 
Artikel 68. 
Durch die im Art. 67 enthaltenen Bestim- 
mungen wird die Anwendung der Strafgesetze 
nicht ausgeschlossen. 
Artikel 69. 
Die Genossenschaftsregister und die Einträge 
in dieselben, die Anmeldungen der bestellten 
Vorstände und Liquidatoren, die nach Art. 25 
einzureichenden Mitgliederverzeichnisse und die 
zu erstattenden Anzeigen, sowie die über deren 
Vorlage stattfindenden Beurkundungen, endlich 
die zum Zwecke der vorgeschriebenen Veröffent- 
lichungen zu fertigenden Auszüge aus den 
Satzungen und dem Genossenschaftsregister 
sind tax= und stempelfrei. 
Im Uebrigen kommen in Beziehung auf 
Stempel, Taren und sonstige Gebühren die 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur An- 
wendung. 
Zweites Hauptstück. 
Von den gesellschaflen mit beschränkter Gaftpflicht. 
Artikel 70. 
Gesellschaften, welche zwar unter den Art. 1 
des gegenwärtigen Gesetzes fallen, welche aber 
die Bestimmung, daß alle Gesellschafter für
	        
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