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die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch
und mit ihrem ganzen Vermögen haften, nicht
in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen, son-
dern bestimmen, daß jeder Gesellschafter nur
mit einer bestimmten Einlage und wieder-
kehrenden Beiträgen bis zu einer bestimmten
Höhe haftet, erwerben die in den nachfolgenden.
Artikeln bezeichneten Rechte einer „registrirten
Gesellschaft“ unter den nachstehehend ange-
gebenen Bedingungen.
Artikel 71.
Zur Gründung einer solchen Gesellschaft
bedarf es
1) der schriftlichen. Abfassung des Gesell-
schaftsvertrages (Statuts),
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen
Firma.
Die Firma muß von dem Gegenstande der
Unternehmung entlehnt sein und die zusätzliche
Bezeichnung: „registrirte Gesellschaft mit be-
schränkter Haftpflicht“ enthalten.
Der Name von Mitgliedern (Gesellschaftern)
oder anderen Personen darf in die Firma
nicht ausgenommen werden. Jede neue Firma
muß sich von allen an demselben Orte oder
in derselben Gemeinde bereits bestehenden Fir-
men eingetragener Genossenschaften oder re-
gistrirter Gesellschaften deutlich unterscheiden.
Zum Beitritte der einzelnen Gesellschafter
genügt die schriftliche Erklärung.
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Artikel 72.
Die Bestimmungen der Artikel 3 Ziff. 1
bis 11, Artikel 4 bis 8, Artikel 10, 11,
Artikel 13 bis 38, Artikel 39 Abs. 2 und 3,
Artikel 40 bis 46, Artikel 48 bis 50, Ar-
tikel 51 Abs. 1 bis 4, Artikel 67 bis 69
des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf
die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht
Anwendung.
Gleiches gilt von der Bestimmung des
Artikels 66 mit Ausnahme der dort im ersten
Absatze vorkommenden Hinweisung auf die
Vorschriften der Artikel 52 bis 59 und Ar-
tikel 61.
Ebenso findet hier die Anwendung der
Artikel 9 und 47 lit. o statt, jedoch mit der
Beschränkung, daß eine Vertheilung des Ge-
winnes und Verlustes nach Köpfen — soweit
nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes
bestimmt — ausgeschlossen ist.
Artikel 73.
Der Gesellschaftsvertrag muß auch Bestim-
mung über die Größe der Einlagen und der
wiederkehrenden Beiträge enthalten, bis zu
welchen jeder Gesellschafter für die Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft haftet, ferner Be-
stimmung über die Bildung des Geschäfts-
antheils und die Art der Erhebung der
Beiträge.
Artikel 74.
Das in Art. 4 bezeichnete Register ist für
108%