Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht 
bei dem Handelsgericht gesondert zu führen. 
Die dortselbst angeordnete Bekanntmachung 
muß auch die Bestimmung über die Größe 
fder Einlagen und der wiederkehrenden Bei- 
träge enthalten, bis zu welchen jeder Gesell- 
schafter für die Verbindlichkeiten der Gesell- 
schaft haftet, ferner Bestimmung über die Bil- 
dung der Geschäftsantheile und die Art der 
Erhebung der Beiträge. 
Artikel 75. 
Im Falle des Ausscheidens eines Gesell- 
schafters dauert die vertragsmäßige Haftung 
desselben noch zwei Jahre nach Ablauf des 
Geschäftsjahres, in welchem das Ausscheiden 
erfolgt ist, fort. 
Diese Haftung erstreckt sich auf alle Ver- 
bindlichkeiten, welche von der Gesellschaft 
bis zum Ausscheiden des Gesellschafters ein- 
gegangen waren. 
Vor dem Elrlbschen dieser Haftung darf 
der Geschäftsantheil des ausgeschiedenen Ge- 
sellschafters und das sonst demselben auf 
Grund des Gesellschaftsvertrages gebührende 
Guthaben nicht hinausbezahlt werden. 
Artikel 76. 
Im Gesellschaftsvertrage ist zu bestimmen, 
ob und unter welchen Voraussetzungen der Ge- 
schäftsantheil eines Gesellschafters an einen 
Andern übertragen werden k u1. 
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Jedeufalls bleibt der ausscheidende Gesell- 
schafter subsidiarisch in derselben Weise ver- 
haftet, wie dieses im Art. 75 für den Fall. 
des Ausscheidens eines Gesellschafters an- 
geordnet ist. 
Artikel 77. 
Ergibt sich aus einer Bilanz (Artikel 26), 
daß die Hälfte des Betrages der Geschäfts- 
antheile der zur Zeit der Bilanzerrichtung 
der Gesellschaft angehörenden und in Gemäß- 
heit des Artikels 75 noch in Haftung stehenden 
Mitglieder verloren gegangen ist, so muß der 
Vorstand unverzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser, sowie der nach Ver- 
ordnung zustäudigen Verwaltungsbehbrde An- 
zeige erstatten. 
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem 
Falle von den Büchern der Gesellschaft Ein- 
sicht nehmen und nach Befinden der Umstände 
die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 
Artikel 78. 
Ergibt sich, daß das Vermögen der Ge- 
sellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so 
muß der Vorstand hievon dem Gericht behufs 
der Eröffnung der Gant Anzeige machen. 
Artikel 79. 
Mitglieder des Vorstandes, welche den in 
den Artikeln 75 Abs. 3, 77 und 78 ent- 
haltenen Anordnungen entgegenhandeln, haften 
pasbnlich und solidarisch für den hiedurch 
entstandenen Schaden.
	        
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