Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1193 1194 
Artikel 80. 
Die Unterlassung der in Art. 77 und 78 Schlußbestimmung. 
vorgeschriebenen Anzeigen ist, vorbehaltlich Artikel 81. 
der Bestimmungen des Strafgesetztuchs, an Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
den schuldtragenden Mitgliedern des Vor= der Verkündung im Gesetzblatt, beziehungs- 
standes als Vergehen mit Geld bis zu tau= weise Amtsblatt der Pfalz, in Wirksamkeit. 
send Gulden zu bestrafen. 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lutz. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robell.
	        
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